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Keine Übernahme von Stromschulden durch Jobcenter
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2013 - L 12 AS 1708/13 B ER und - L 12 AS 1709/13 B rechtskräftig
Die Schuldenübernahme ist nach § 2 Abs. 2 SGB II nicht gerechtfertigt und erforderlich, wenn der Hilfebedürftige nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Der Antragstellerin sei es möglich und zumutbar, beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, um einen Versorgungsvertrag zu erwirken, bzw. die angekündigte Sperrung des Stromanschlusses zu verhindern.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2013/NRWE_L_12_AS_1708_13_B_ER_und_L_12_AS_1709_13_B.html
Anmerkung: Vgl. zu den zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten auch den Beschluss des Senats vom 08.10.2012, L 12 AS 1442/12 B ER.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Die Schuldenübernahme ist nach § 2 Abs. 2 SGB II nicht gerechtfertigt und erforderlich, wenn der Hilfebedürftige nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Der Antragstellerin sei es möglich und zumutbar, beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, um einen Versorgungsvertrag zu erwirken, bzw. die angekündigte Sperrung des Stromanschlusses zu verhindern.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2013/NRWE_L_12_AS_1708_13_B_ER_und_L_12_AS_1709_13_B.html
Anmerkung: Vgl. zu den zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten auch den Beschluss des Senats vom 08.10.2012, L 12 AS 1442/12 B ER.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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