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Keine Übernahme der Reparaturkosten eines Grundstückszaunes als Kosten der Unterkunft
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2014 - L 4 AS 637/12
Leitsätze (Autor)
Die Errichtung eines Maschendrahtzaunes zur Abwehr drohender Übergriffe von Dritten betrifft nicht den Kernbereich der Unterkunft und ist auch für die Nutzung des eigentlichen Wohnraums nicht unerlässlich. Ähnlich wie bei einem Hoftor, gehört ein Maschendrahtzaun nicht zum Kernbereich des Wohnens, sondern zum bloßen Außenbereich und kann nicht den Unterkunftskosten zugeordnet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Mai 2011, L 13 AS 274/10 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174960&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso im Ergebnis: LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.05.2012 - L 5 AS 293/11 B.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Errichtung eines Maschendrahtzaunes zur Abwehr drohender Übergriffe von Dritten betrifft nicht den Kernbereich der Unterkunft und ist auch für die Nutzung des eigentlichen Wohnraums nicht unerlässlich. Ähnlich wie bei einem Hoftor, gehört ein Maschendrahtzaun nicht zum Kernbereich des Wohnens, sondern zum bloßen Außenbereich und kann nicht den Unterkunftskosten zugeordnet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Mai 2011, L 13 AS 274/10 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174960&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso im Ergebnis: LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.05.2012 - L 5 AS 293/11 B.
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Willi S
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