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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfe - Nothilfe - Kostenerstattung für stationäre medizinische Behandlung - Bedürftigkeit des Nothilfeempfängers - Beweislast SGB XII

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Beitrag von Willi Schartema Mi 30 Dez 2015 - 6:53

SG Karlsruhe Urteil vom 30.10.2015 - S 1 SO 4077/14




Leitsätze ( Juris )

1. Kein Anspruch des Nothelfers auf Kostenerstattung für medizinische Behandlung aus Sozialhilfemitteln bei nicht feststellbarer Bedürftigkeit (Bestätigung von SG Karlsruhe vom 14.08.2015 - S 1 SO 215/15 ).
2. Keine Haftung des Trägers der Sozialhilfe als Ausfallbürge bei ungeklärter Bedürftigkeit.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181701
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/

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