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Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des dieersetzenden Verwaltungsaktes.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.11.2015 - L 7 AS 889/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Da eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Antragsteller nicht zustande kam, konnte der Antragsgegner einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid erlassen (BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R ).
2. Nach dem Grundsatz des Förderns und Forderns muss die Eingliederungsvereinbarung bzw. der ersetzende Verwaltungsakt konkrete und bestimmbare Pflichten beider Vertragspartner beinhalten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2012 – L 2 AS 2052/12 B ). Obliegenheiten müssen in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakt klar und eindeutig bestimmt sein. Das bedeutet, dass die dem Hilfebedürftigen abverlangten Eingliederungsbemühungen nach Art, Umfang, Zeit und Ort so konkret sind, dass die verlangte Handlung ohne Weiteres festgestellt werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2006 – L 1 B 27/06 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2014 – L 7 AS 1220/14 B ER).
3. Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes.
4. Die Verpflichtung, mindestens drei Eigenbemühungen pro Kalendermonat zu erbringen, ist nicht zu beanstanden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2013 – L 7 AS 112/13 B ER ).
5. Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X, denn der Betroffene kann nach der jeweiligen Formulierung schlüssig nachvollziehen, was von ihm erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus der Pflichtverletzung ergeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Eigenbemühungen des Antragstellers und der damit korrespondierenden Pflicht des Antragsgegners, die Bewerbungskosten für maximal 50 Bewerbungen pro Kalenderjahr zu tragen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss von 21.05.2013 – L 7 AS 112/13 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182046&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Da eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Antragsteller nicht zustande kam, konnte der Antragsgegner einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid erlassen (BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R ).
2. Nach dem Grundsatz des Förderns und Forderns muss die Eingliederungsvereinbarung bzw. der ersetzende Verwaltungsakt konkrete und bestimmbare Pflichten beider Vertragspartner beinhalten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2012 – L 2 AS 2052/12 B ). Obliegenheiten müssen in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakt klar und eindeutig bestimmt sein. Das bedeutet, dass die dem Hilfebedürftigen abverlangten Eingliederungsbemühungen nach Art, Umfang, Zeit und Ort so konkret sind, dass die verlangte Handlung ohne Weiteres festgestellt werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2006 – L 1 B 27/06 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2014 – L 7 AS 1220/14 B ER).
3. Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes.
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Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182046&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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