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Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2015 - L 12 AS 1884/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II kann ergehen, wenn nach einer Verhandlungsphase keine Einigung über den Abschluss oder den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung zu Stande gekommen ist, wobei der Grund für das Scheitern der Vertragsverhandlungen unerheblich ist.
2. Die Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und dem Jobcenter sind gescheitert. Der Antragsteller hat den vom JC vorlegten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnet und erklärt, dass diese Maßnahme nicht zielführend sei. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Maßnahme sei schon deshalb rechtswidrig, da ein Eingliederungsvorteil nicht zu erwarten sei, wird dies als Schutzbehauptung bewertet. Denn eine erneute Teilnahme erscheint nicht offensichtlich sinnlos.
3. Grundsätzlich ist zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit die Aufnahme jeder Arbeit, unabhängig von schulischer und beruflicher Bildung, zumutbar, die ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Hinblick auf seine Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen erfüllen kann und darf (BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R -). Vorstellungen, Neigungen und Ansprüche der Leistungsberechtigten sind nur im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien des § 10 SGB II zu berücksichtigen (vgl. hierzu LSG, Urteil vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13 -; LSG Sachsen Urteil vom 18.06.2009 - L 5 AS 79/08 -).
4. Die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts verstößt nicht gegen die in Art. 2 GG garantierte Vertragsfreiheit (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Eingliederungsvereinbarung als Instrument zur Förderung der Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit LSG NW, Beschluss vom 20.03.2014 - L 19 AS 373/14 B ER -). Ergeht die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt, hat der Antragsteller die Möglichkeit, die getroffenen Regelungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Insoweit liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor; ein Eingriff in die Vertragsfreiheit des Klägers ist damit nicht verbunden (vgl. LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2012 - L 4 AS 73/12 -; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.02.2014 - L 5 AS 997/13 B -).
5. Der Eingliederungsverwaltungsakt schränkt die freie Berufswahl bzw. -ausübung (Art. 12 GG) des Antragstellers nicht rechtswidrig ein (vgl. hierzu LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2013 - L 4 AS 73/12 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.05.2012 - L 7 AS 557/12 B ER ). Dies gilt sowohl für die enthaltene Obliegenheit, monatlich mindestens vier Bewerbungen nachzuweisen, als auch für die Obliegenheiten, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben und an Angeboten der allgemeinen Vermittlungsunterstützung der Gesellschaft für Arbeitsmarktförderung teilzunehmen und die damit verbundene Sanktionsandrohung. § 2 Abs. 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung aktiv mitzuwirken haben, ist ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 GG vorliegt (verneinend LSG NW Beschluss vom 14.05.2012 - L 7 AS 557/12 B ER - und Beschluss vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13 -) mit dem Gesetzesvorbehalt in Art. 12 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Als Kehrseite der aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden staatlichen Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist der Gesetzgeber berechtigt, den Leistungsberechtigten auf zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182146&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: im Ergebnis ebenso Bay LSG, Urteil vom 26.02.2015 - L 7 AS 781/14
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II kann ergehen, wenn nach einer Verhandlungsphase keine Einigung über den Abschluss oder den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung zu Stande gekommen ist, wobei der Grund für das Scheitern der Vertragsverhandlungen unerheblich ist.
2. Die Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und dem Jobcenter sind gescheitert. Der Antragsteller hat den vom JC vorlegten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnet und erklärt, dass diese Maßnahme nicht zielführend sei. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Maßnahme sei schon deshalb rechtswidrig, da ein Eingliederungsvorteil nicht zu erwarten sei, wird dies als Schutzbehauptung bewertet. Denn eine erneute Teilnahme erscheint nicht offensichtlich sinnlos.
3. Grundsätzlich ist zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit die Aufnahme jeder Arbeit, unabhängig von schulischer und beruflicher Bildung, zumutbar, die ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Hinblick auf seine Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen erfüllen kann und darf (BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R -). Vorstellungen, Neigungen und Ansprüche der Leistungsberechtigten sind nur im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien des § 10 SGB II zu berücksichtigen (vgl. hierzu LSG, Urteil vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13 -; LSG Sachsen Urteil vom 18.06.2009 - L 5 AS 79/08 -).
4. Die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts verstößt nicht gegen die in Art. 2 GG garantierte Vertragsfreiheit (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Eingliederungsvereinbarung als Instrument zur Förderung der Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit LSG NW, Beschluss vom 20.03.2014 - L 19 AS 373/14 B ER -). Ergeht die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt, hat der Antragsteller die Möglichkeit, die getroffenen Regelungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Insoweit liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor; ein Eingriff in die Vertragsfreiheit des Klägers ist damit nicht verbunden (vgl. LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2012 - L 4 AS 73/12 -; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.02.2014 - L 5 AS 997/13 B -).
5. Der Eingliederungsverwaltungsakt schränkt die freie Berufswahl bzw. -ausübung (Art. 12 GG) des Antragstellers nicht rechtswidrig ein (vgl. hierzu LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2013 - L 4 AS 73/12 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.05.2012 - L 7 AS 557/12 B ER ). Dies gilt sowohl für die enthaltene Obliegenheit, monatlich mindestens vier Bewerbungen nachzuweisen, als auch für die Obliegenheiten, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben und an Angeboten der allgemeinen Vermittlungsunterstützung der Gesellschaft für Arbeitsmarktförderung teilzunehmen und die damit verbundene Sanktionsandrohung. § 2 Abs. 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung aktiv mitzuwirken haben, ist ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 GG vorliegt (verneinend LSG NW Beschluss vom 14.05.2012 - L 7 AS 557/12 B ER - und Beschluss vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13 -) mit dem Gesetzesvorbehalt in Art. 12 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Als Kehrseite der aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden staatlichen Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist der Gesetzgeber berechtigt, den Leistungsberechtigten auf zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182146&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: im Ergebnis ebenso Bay LSG, Urteil vom 26.02.2015 - L 7 AS 781/14
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/
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