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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Überschussanteile und Bewertungsreserve aus einer Kapitallebensversicherung bei Auszahlung während des Leistungsbezugs

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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Dez 2015 - 15:53

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.07.2015 - L 10 AS 165/14 – Revision  anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 51/15 R




Sind Überschussanteile und Bewertungsreserven aus einer zum Schonvermögen zählenden Kapitallebensversicherung bei Auszahlung und Zufluss während des Leistungsbezugs gem § 11 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen?

Leitsatz (Juris )

Überschussanteile und Bewertungsreserven aus einer zum Schonvermögen zählenden Kapital lebensversicherung sind bei Auszahlung und Zufluss während des Bezuges von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Vermögen gem § 12 SGB 2 zuzuordnen und nicht gem
§ 11 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen.

Rechtstipp: ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom 18.02.2015 - L 8 AS 1229/12 und Thüringer LSG, Urteil vom 13.11.2014 - L 9 AS 678/12


Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1926/


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