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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzbeträge - mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben - Weiterbildungs- und Fortbildungskosten
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 04.02.2015 - L 4 AS 394/13
Fortbildungskosten zur Osteopathin - Keine Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten im Rahmen der Einkommensbereinigung nach § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II
Leitsätze (Autor)
1. Im Einzelfall können auch Weiter- und Fortbildungskosten notwendige Ausgaben im Sinne von § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sein (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. 2.2014 - L 12 AS 4836/12).
2. Maßgeblich für die Frage der Notwendigkeit der Ausbildungskosten ist dann deren Verknüpfung mit der während und im Rahmen der Ausbildung erfolgenden Tätigkeit und dem daraus erzielten Einkommen.
3. Einen solchen Zusammenhang hat die Antragstellerin lediglich behauptet.
4. Es kam für den geltend gemachte Bedarf grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II in Betracht, über die nicht zu entscheiden war. Eine Berücksichtigung der fraglichen Kosten im Rahmen der Einkommensermittlung widerspricht diesem System, welches gerade auch eine Überwachung der öffentlich geförderten Eingliederungsleistungen ermöglichen soll (vgl. auch § 27 SGB II). Bei einer leistungserhöhenden Anrechnung der aufzuwendenden Kosten ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zu den Zwecken des arbeitsmarktbezogenen Leistungssystems des SGB II. Denn es wäre ihr im Ergebnis erlaubt, die besonderen dem Ausbildungsinteresse geschuldeten Bedarfe indirekt über eine Einkommensabsetzung zu decken.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175664&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
Fortbildungskosten zur Osteopathin - Keine Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten im Rahmen der Einkommensbereinigung nach § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II
Leitsätze (Autor)
1. Im Einzelfall können auch Weiter- und Fortbildungskosten notwendige Ausgaben im Sinne von § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sein (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. 2.2014 - L 12 AS 4836/12).
2. Maßgeblich für die Frage der Notwendigkeit der Ausbildungskosten ist dann deren Verknüpfung mit der während und im Rahmen der Ausbildung erfolgenden Tätigkeit und dem daraus erzielten Einkommen.
3. Einen solchen Zusammenhang hat die Antragstellerin lediglich behauptet.
4. Es kam für den geltend gemachte Bedarf grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II in Betracht, über die nicht zu entscheiden war. Eine Berücksichtigung der fraglichen Kosten im Rahmen der Einkommensermittlung widerspricht diesem System, welches gerade auch eine Überwachung der öffentlich geförderten Eingliederungsleistungen ermöglichen soll (vgl. auch § 27 SGB II). Bei einer leistungserhöhenden Anrechnung der aufzuwendenden Kosten ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zu den Zwecken des arbeitsmarktbezogenen Leistungssystems des SGB II. Denn es wäre ihr im Ergebnis erlaubt, die besonderen dem Ausbildungsinteresse geschuldeten Bedarfe indirekt über eine Einkommensabsetzung zu decken.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175664&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
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