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Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger - Sozialhilfe bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung
BSG, Urteile vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 43/15 R
Hinweis Gericht:
Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von SGB II-Leistungen greift auch für diejenigen Unionsbürger ("Erst-Recht"), die über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung sind aber zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=14079&pos=0&anz=28
S. a. dazu: Minimalleistungen auch ohne Aufenthaltsrecht, ein Beitrag von Prof. Dr. Constanze Janda: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-urteil-b4as4415r-sozialleistungen-eu-buerger-ohne-aufenthaltsrecht/
und Thomé Newsletter 34/2015 vom 05.12.2015, Punkt 1: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1919/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1920/
Willi S
Hinweis Gericht:
Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von SGB II-Leistungen greift auch für diejenigen Unionsbürger ("Erst-Recht"), die über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung sind aber zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=14079&pos=0&anz=28
S. a. dazu: Minimalleistungen auch ohne Aufenthaltsrecht, ein Beitrag von Prof. Dr. Constanze Janda: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-urteil-b4as4415r-sozialleistungen-eu-buerger-ohne-aufenthaltsrecht/
und Thomé Newsletter 34/2015 vom 05.12.2015, Punkt 1: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1919/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1920/
Willi S
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