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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anrechnung einer Heizkostenrückerstattung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.09.2015 - L 13 AS 164/14 - Die Revision wird zugelassen.
Guthaben aus Beträgen, die ein Leistungsempfänger im Abrechnungszeitraum aus seinem Regelsatz bzw. seinem anrechnungsfrei gestellten Einkommen getragen hat, können nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II angerechnet werden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Betriebskostenguthaben, die (auch) aus dem Regelsatz aufgebaut worden sind, sind bei der Erstattung nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht anzurechnen. Dem steht neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch der Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II in der ab 1. April 2011 (BGBl. I 850) geltenden Fassung entgegen (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - ; BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R ).
2. Es liegt auch kein Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. SGB II vor. Dies folgt zum einen aus der Wertung des § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II, nach der "Leistungen nach diesem Buch" nicht als Einkommen anzurechnen sind; zum anderen ist es aber auch geboten, Einnahmen, die aus Einsparungen beim Regelbedarf resultierten, über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen (so Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 185/10 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181377&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Heizkostenrückzahlung führt nicht immer zu geringeren Arbeitslosengeld II-Zahlungen - Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr.15/ 2015 v. 26.11.2015: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=138980&_psmand=100
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
Guthaben aus Beträgen, die ein Leistungsempfänger im Abrechnungszeitraum aus seinem Regelsatz bzw. seinem anrechnungsfrei gestellten Einkommen getragen hat, können nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II angerechnet werden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Betriebskostenguthaben, die (auch) aus dem Regelsatz aufgebaut worden sind, sind bei der Erstattung nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht anzurechnen. Dem steht neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch der Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II in der ab 1. April 2011 (BGBl. I 850) geltenden Fassung entgegen (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - ; BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R ).
2. Es liegt auch kein Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. SGB II vor. Dies folgt zum einen aus der Wertung des § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II, nach der "Leistungen nach diesem Buch" nicht als Einkommen anzurechnen sind; zum anderen ist es aber auch geboten, Einnahmen, die aus Einsparungen beim Regelbedarf resultierten, über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen (so Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 185/10 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181377&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Heizkostenrückzahlung führt nicht immer zu geringeren Arbeitslosengeld II-Zahlungen - Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr.15/ 2015 v. 26.11.2015: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=138980&_psmand=100
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1917/
Willi S
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