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Bulgarischer Antragsteller ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da er sich zum Zweck der Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte - Schwarzarbeit
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2015 - L 2 AS 2388/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Eine solche illegale "Schwarzarbeit", für die insbesondere keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, kann kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 FreizügG/EU aF bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU nF vermitteln (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 - L 20 SO 449/13 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2014 - L 29 AS 2052/14 B ER ).
2. Dieser Leistungsausschluss ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in Sachen "Dano" (Urteil vom 11.11.2014 - Az.: C-333/13) jedenfalls bei den wirtschaftlich inaktiven EU-Ausländern, bei denen nicht einmal eine Arbeitsuche festgestellt werden kann, nicht europarechtswidrig (vgl. Beschluss vom 25.02.2015 - L 2 AS 113/15 B ER ). Dies gilt auch für die EU-Ausländer, die zwar zum Zweck der Arbeitsuche in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, bisher aber über keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt verfügen, weil sie hier zu keinem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Auch der Ausschluss solcher Arbeitsuchender ist mit europäischem Recht vereinbar (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.12.2014 - L 7 AS 528/14 B).
3. Allenfalls zu diesem Personenkreis gehört aber der Antragsteller, wenn man bei ihm eine Arbeitsuche als glaubhaft gemacht ansehen sollte, weil er eine legale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die eine solche Verbindung zum Arbeitsmarkt begründen könnte, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177397&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Eine solche illegale "Schwarzarbeit", für die insbesondere keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, kann kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 FreizügG/EU aF bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 FreizügG/EU nF vermitteln (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 - L 20 SO 449/13 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2014 - L 29 AS 2052/14 B ER ).
2. Dieser Leistungsausschluss ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in Sachen "Dano" (Urteil vom 11.11.2014 - Az.: C-333/13) jedenfalls bei den wirtschaftlich inaktiven EU-Ausländern, bei denen nicht einmal eine Arbeitsuche festgestellt werden kann, nicht europarechtswidrig (vgl. Beschluss vom 25.02.2015 - L 2 AS 113/15 B ER ). Dies gilt auch für die EU-Ausländer, die zwar zum Zweck der Arbeitsuche in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, bisher aber über keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt verfügen, weil sie hier zu keinem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Auch der Ausschluss solcher Arbeitsuchender ist mit europäischem Recht vereinbar (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.12.2014 - L 7 AS 528/14 B).
3. Allenfalls zu diesem Personenkreis gehört aber der Antragsteller, wenn man bei ihm eine Arbeitsuche als glaubhaft gemacht ansehen sollte, weil er eine legale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die eine solche Verbindung zum Arbeitsmarkt begründen könnte, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177397&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
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