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Sozialhilfeträger ist zur Kostenübernahme für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers zur Begleitung der Antragstellerin während des Schulbesuchs verpflichtet.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Der Erforderlichkeit der Leistung steht nicht entgegen, dass die von der Antragstellerin besuchte Schule einen inklusiven Unterricht von behinderten und nicht-behinderten Kindern ("Gemeinsamer Unterricht") anbietet.
Allein aufgrund der schulrechtlichen Vorgaben betreffend die Ausgestaltung und personelle Besetzung des gemeinsamen Unterrichts kann aber nicht gefolgert werden, dass damit der individuelle Bedarf der Antragstellerin gedeckt ist (vgl. hierzu ausführlich die Entscheidung des Senats vom 20.12.2013, Az.: L 9 SO 429/13 B ER). Allein auf diesen individuellen Bedarf kommt es im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs an.
Der Anspruch der Antragstellerin ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Integrationshelfer schwerpunktmässig während des Unterrichts zum Einsatz kommt. Nicht alle Maßnahmen gehören während des Unterrichts "automatisch" zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit; sie sind daher auch nicht automatisch von den Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen. (vgl. ausführlich und mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung die vorgenannte Entscheidung des Senats vom 20.12.2013).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169534&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - Kommune muss Kosten für Bereitstellung eines Integrationshelfers übernehmen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166280
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Der Erforderlichkeit der Leistung steht nicht entgegen, dass die von der Antragstellerin besuchte Schule einen inklusiven Unterricht von behinderten und nicht-behinderten Kindern ("Gemeinsamer Unterricht") anbietet.
Allein aufgrund der schulrechtlichen Vorgaben betreffend die Ausgestaltung und personelle Besetzung des gemeinsamen Unterrichts kann aber nicht gefolgert werden, dass damit der individuelle Bedarf der Antragstellerin gedeckt ist (vgl. hierzu ausführlich die Entscheidung des Senats vom 20.12.2013, Az.: L 9 SO 429/13 B ER). Allein auf diesen individuellen Bedarf kommt es im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs an.
Der Anspruch der Antragstellerin ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Integrationshelfer schwerpunktmässig während des Unterrichts zum Einsatz kommt. Nicht alle Maßnahmen gehören während des Unterrichts "automatisch" zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit; sie sind daher auch nicht automatisch von den Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen. (vgl. ausführlich und mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung die vorgenannte Entscheidung des Senats vom 20.12.2013).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169534&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - Kommune muss Kosten für Bereitstellung eines Integrationshelfers übernehmen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166280
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/
Willi S
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