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Zur Anrechnung einer - Miterbschaft - aus dem Tod der Mutter, die vor Beginn des Leistungsbezugs verstorben war, die Erbschaft floss dem Antragsteller erst während des Leistungsbezugs zu.
SG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2016 - S 17 AS 4357/14
Bei der Erbschaft handele es sich um Vermögen i.S.d. § 12 SGB II, nicht um Einkommen nach § 11 SGB II.
Leitsatz ( Redakteur )
Wenn einem SGB II-Leistungsbezieher Geld aus einer Erbschaft zufließt, bei der der Erbfall (also der Tod des Erblassers) schon vor Beginn des ALG-II-Bezugs eingetreten ist, dann handelt es sich um Vermögen, nicht um Einkommen. Das gilt auch dann, wenn der reale Geldzufluss erst später erfolgt.
Rechtstipp: ebenso zur Erbschaft als Vermögen: BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R; zum SGB XII: SG Lüneburg Urteil vom 16.06.2011 - S 22 SO 73/09
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/
Willi S
Bei der Erbschaft handele es sich um Vermögen i.S.d. § 12 SGB II, nicht um Einkommen nach § 11 SGB II.
Leitsatz ( Redakteur )
Wenn einem SGB II-Leistungsbezieher Geld aus einer Erbschaft zufließt, bei der der Erbfall (also der Tod des Erblassers) schon vor Beginn des ALG-II-Bezugs eingetreten ist, dann handelt es sich um Vermögen, nicht um Einkommen. Das gilt auch dann, wenn der reale Geldzufluss erst später erfolgt.
Rechtstipp: ebenso zur Erbschaft als Vermögen: BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R; zum SGB XII: SG Lüneburg Urteil vom 16.06.2011 - S 22 SO 73/09
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/
Willi S
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