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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Nov 2015 - 12:30

Antragsteller




Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.09.2015 - L 16 AS 523/15 B ER - rechtskräftig




Nicht geklärt und ohne die Mitwirkung des Antragstellers auch nicht aufklärbar ist das Bestehen einer Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), denn der Antragsteller verweigert hartnäckig die Mitwirkung durch Übersendung der Kontoauszüge für die drei Monate vor Antragstellung.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragen, sind auf Aufforderung verpflichtet, dem Jobcenter Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen. Dazu ist es nicht ausreichend, dem Grundsicherungsträger lediglich eine Einsicht in die Kontoauszüge anzubieten.

2. Die Vorlage von Kontoauszügen zur Einsicht ist eine rechtmäßige Erhebung von Daten nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X.

3. Das Aufbewahren der Kontoauszüge in der Verwaltungsakte ist eine rechtmäßige Speicherung von Daten nach § 67c SGB X.

4. Die Erforderlichkeit der Datenspeicherung erschöpft sich keineswegs in der aktuell anstehenden Verwaltungsentscheidung . Die Entscheidungsgrundlagen sind daher auch für mögliche Folgeverfahren aufzubewahren (Bayer. LSG), Beschluss vom 21.05.2014, L 7 AS 347/14 B ER ).

5. Für die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II trägt der Antragsteller die objektive Beweislast. Insbesondere dann, wenn Antragsteller wegen nicht ausreichender Mitwirkung und trotz gerichtlichen Hinweises die Aufklärung des Sachverhalts verhindern, kann ohne Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 20/10; Bayer. LSG, Beschluss vom 24.09.2013, L 16 AS 513/13 B ER).


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181487&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu auch: Bay LSG, Beschluss vom 21.05.2014, L 7 AS 347/14 B ER und LSG BB, Beschluss vom 13.04.2015 - L 25 AS 111/15 B PKH – rechtskräftig


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/


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