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Zur Aufbewahrung von Kontoauszügen in der Verwaltungsakte
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.03.2018- L 18 AS 2312/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
Kein Anspruch der Klägerin auf Löschung der Daten im Wege der Entfernung der Kontoauszüge aus den Leistungsakten des Beklagten nach § 84 Abs. 2 SGB X .
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das Aufbewahren von schriftlichen Datenträgern in der Verwaltungsakte ist eine Form der Datenspeicherung nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X (vgl. BayLSG, Urteil vom 31.03.2011, L 15 SB 80/06 und BayLSG, Beschluss vom 14.11.2013, L 7 AS 579/13 B ER und BayLSG, Beschluss v. 21.05.2014 – L 7 AS 347/14 B ER ).
2. Zur Erfüllung der Aufgaben des JobCenters genügt die Einsichtnahme in die Kontoauszüge und "ein entsprechender Vermerk" nicht, da für die korrekte und zügige Erledigung der Aufgaben die vollständige, sichere und schnelle Verfügbarkeit der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten unerlässlich ist (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2015 - L 31 AS 2974/14 ).
3. Solange - wie hier - der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht erkennbar ist, ist das JC berechtigt, von einer weiteren inhaltlichen Prüfung abzusehen. Insoweit kann nichts anderes als im Fall nicht konkretisierter Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gelten (vgl nur BSG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 335/13; vgl auch BSG, Beschluss vom 21. Februar 2017 - B 4 AS 379/16 B - zur hinreichenden Bestimmtheit eines Löschungsantrags).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199212&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2344/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Kein Anspruch der Klägerin auf Löschung der Daten im Wege der Entfernung der Kontoauszüge aus den Leistungsakten des Beklagten nach § 84 Abs. 2 SGB X .
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das Aufbewahren von schriftlichen Datenträgern in der Verwaltungsakte ist eine Form der Datenspeicherung nach § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X (vgl. BayLSG, Urteil vom 31.03.2011, L 15 SB 80/06 und BayLSG, Beschluss vom 14.11.2013, L 7 AS 579/13 B ER und BayLSG, Beschluss v. 21.05.2014 – L 7 AS 347/14 B ER ).
2. Zur Erfüllung der Aufgaben des JobCenters genügt die Einsichtnahme in die Kontoauszüge und "ein entsprechender Vermerk" nicht, da für die korrekte und zügige Erledigung der Aufgaben die vollständige, sichere und schnelle Verfügbarkeit der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten unerlässlich ist (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2015 - L 31 AS 2974/14 ).
3. Solange - wie hier - der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht erkennbar ist, ist das JC berechtigt, von einer weiteren inhaltlichen Prüfung abzusehen. Insoweit kann nichts anderes als im Fall nicht konkretisierter Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gelten (vgl nur BSG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 335/13; vgl auch BSG, Beschluss vom 21. Februar 2017 - B 4 AS 379/16 B - zur hinreichenden Bestimmtheit eines Löschungsantrags).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199212&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2344/
Willi S
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