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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Soweit ein SGB II-Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Soweit ein SGB II-Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Soweit ein SGB II-Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009

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Soweit ein SGB II-Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009  Empty Soweit ein SGB II-Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast (vgl. hierzu etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009

Beitrag von Willi Schartema Mo 9 März 2015 - 12:09

 und 29. Januar 10 - L 15 AS 1031/09 B ER und L 15 AS 1086/09 B ER ).


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14 B ER


Leitsatz ( Autor)
Können sich der Leistungsträger bzw. das Gericht wegen unzureichender Angaben des Betroffenen kein hinreichend klares Bild über seine Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen, kann eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden und dementsprechend eine einstweilige Anordnung nicht ergehen.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175262&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: ähnlich im Ergebnis Sächs. LSG, Beschluss vom 27.01.2015 - L 7 AS 1195/14 B ER - und LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/

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