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Nicht entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter
Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B
Die der
Berechnung der Regelleistungen zugrunden liegenden Normen (§§ 19 Abs. 1
Satz 1, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II) sind nicht mit Art. 1 Abs. 1
GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie den Vorgaben des BVerfG in seinem
Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - in Einklang
zu bringen.
Bei der Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe in der Neugestaltung durch das
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453ff)
handelt es sich um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich
geklärte Rechtsfrage (so auch: LSG NRW Beschluss vom 31.05.2012 - L 12
AS 1862/11 B -; Beschluss vom 12.07.2012 - L 7 AS 813/12 B -; Beschluss
vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B -).
Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG laut seiner Terminsmitteilung vom 12.07.2012 (Terminbericht Nr. 40/12)
keinen Anlass gesehen hat, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit von § 19
Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Abs. 1 SGB II (neue Fassung) mit
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen.
Der Senat
schließt sich der Auffassung an, dass letztlich das BVerfG zu
entscheiden haben wird, ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten
hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe
unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.
In der besonderen
Situation, in der das BVerfG bereits die Rahmenbedingungen für die
Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe ab Januar 2011 aufgezeigt und
skizziert hat, wird nur das BVerfG abschließend über die Vereinbarkeit
der gesetzlichen Regelungen mit der Verfassung befinden können (LSG NRW
Beschluss vom 12.07.2012 - L 7 AS 813/12 B -).
Im Hinblick auf
die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 zu den Regelungen des
Asylbewerberleistungsgesetzes (Aktenzeichen: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -;
Pressemitteilung Nr. 56/2012 vom 18. Juli 2012) kann zudem nicht von
vornherein ausgeschlossen werden, dass die Kläger selbst bei
unterstellter Verfassungswidrigkeit der seit 01.01.2011 geltenden
Regelbedarfe keine höheren Leistungen für die Vergangenheit zu erwarten
hätten.
Das BVerfG hat in der
zitierten Entscheidung eine Übergangsregelung dergestalt getroffen, dass
die Höhe der Geldleistungen auch im Anwendungsbereich des
Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend den Grundlagen der Regelungen
für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches
zu berechnen seien.
Dies gelte rückwirkend
für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 und im Übrigen
für die Zukunft, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung
nachgekommen ist.
Aus den vorgenannten Gründen kann daher dem Verfahren nicht vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153632
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/nicht-entmutigen-lassen-bewilligung-von.html
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B
Die der
Berechnung der Regelleistungen zugrunden liegenden Normen (§§ 19 Abs. 1
Satz 1, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II) sind nicht mit Art. 1 Abs. 1
GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie den Vorgaben des BVerfG in seinem
Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - in Einklang
zu bringen.
Bei der Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe in der Neugestaltung durch das
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453ff)
handelt es sich um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich
geklärte Rechtsfrage (so auch: LSG NRW Beschluss vom 31.05.2012 - L 12
AS 1862/11 B -; Beschluss vom 12.07.2012 - L 7 AS 813/12 B -; Beschluss
vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B -).
Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG laut seiner Terminsmitteilung vom 12.07.2012 (Terminbericht Nr. 40/12)
keinen Anlass gesehen hat, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit von § 19
Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Abs. 1 SGB II (neue Fassung) mit
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen.
Der Senat
schließt sich der Auffassung an, dass letztlich das BVerfG zu
entscheiden haben wird, ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten
hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe
unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.
In der besonderen
Situation, in der das BVerfG bereits die Rahmenbedingungen für die
Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe ab Januar 2011 aufgezeigt und
skizziert hat, wird nur das BVerfG abschließend über die Vereinbarkeit
der gesetzlichen Regelungen mit der Verfassung befinden können (LSG NRW
Beschluss vom 12.07.2012 - L 7 AS 813/12 B -).
Im Hinblick auf
die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 zu den Regelungen des
Asylbewerberleistungsgesetzes (Aktenzeichen: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -;
Pressemitteilung Nr. 56/2012 vom 18. Juli 2012) kann zudem nicht von
vornherein ausgeschlossen werden, dass die Kläger selbst bei
unterstellter Verfassungswidrigkeit der seit 01.01.2011 geltenden
Regelbedarfe keine höheren Leistungen für die Vergangenheit zu erwarten
hätten.
Das BVerfG hat in der
zitierten Entscheidung eine Übergangsregelung dergestalt getroffen, dass
die Höhe der Geldleistungen auch im Anwendungsbereich des
Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend den Grundlagen der Regelungen
für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches
zu berechnen seien.
Dies gelte rückwirkend
für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 und im Übrigen
für die Zukunft, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung
nachgekommen ist.
Aus den vorgenannten Gründen kann daher dem Verfahren nicht vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153632
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/nicht-entmutigen-lassen-bewilligung-von.html
Willi S
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