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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Abbruch einer zumutbaren Maßnahme - § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II - dreiwöchiges - unentschuldigtes Fernbleiben von der Maßnahme bei der VHS - Eingliederungsvereinbarung - im Krankheitsfall erteilte Rechtsfolgenbelehrung - Verkürzung der Minderungsdauer
(§ 31b Abs. 1 S. 4 SGB II)
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.10.2015 - L 19 AS 1452/15 B ER - rechtskräftig
Unentschuldigtes Fernbleiben bei der Maßnahme führt bei Leistungsbeziehern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zur Sanktion ( ihr Alg II wird auf die Bedarfe nach § 22 SGB II (Kosten für Unterkunft und Heizung) beschränkt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Durch das dreiwöchige - unentschuldigtes Fernbleiben von der Maßnahme bei der VHS hat die alleinerziehende Mutter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ihre fehlende Bereitschaft, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zur Abmeldung im Krankheits- oder Verhinderungsfall zu erfüllen, zum Ausdruck gebracht.
2. Den Anforderungen an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung genügt die im Hinblick auf die Meldepflichten im Krankheitsfall erteilte Rechtsfolgenbelehrung, denn die Antragstellerin ist in der Eingliederungsvereinbarung unter Punkt 4, Unterpunkt "Krankmeldung" konkret und zutreffend darüber belehrt worden, dass sich bei einem Verstoß gegen ihre Pflicht zur Abmeldung im Verhinderungs- oder Krankheitsfall ihr Alg II auf die Bedarfe nach § 22 SGB II (Kosten für Unterkunft und Heizung) beschränkt, so dass die Antragstellerin auf die sich aus § 31a Abs. 2 S. 1 SGB II ergebende Sanktion bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II konkret und verständlich hingewiesen worden ist.
3. Die Ermessensentscheidung, die das JC zulässigerweise (erst) im Widerspruchsbescheid vorgenommen hat, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere hat das JC zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin selbst nach der Abmahnung durch den Maßnahmeträger und dem Anhörungsschreiben erneut mehrere Tage unentschuldigt gefehlt hat, so dass sie ihr pflichtwidriges Verhalten fortgesetzt hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181210&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.10.2015 - L 19 AS 1452/15 B ER - rechtskräftig
Unentschuldigtes Fernbleiben bei der Maßnahme führt bei Leistungsbeziehern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zur Sanktion ( ihr Alg II wird auf die Bedarfe nach § 22 SGB II (Kosten für Unterkunft und Heizung) beschränkt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Durch das dreiwöchige - unentschuldigtes Fernbleiben von der Maßnahme bei der VHS hat die alleinerziehende Mutter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ihre fehlende Bereitschaft, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zur Abmeldung im Krankheits- oder Verhinderungsfall zu erfüllen, zum Ausdruck gebracht.
2. Den Anforderungen an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung genügt die im Hinblick auf die Meldepflichten im Krankheitsfall erteilte Rechtsfolgenbelehrung, denn die Antragstellerin ist in der Eingliederungsvereinbarung unter Punkt 4, Unterpunkt "Krankmeldung" konkret und zutreffend darüber belehrt worden, dass sich bei einem Verstoß gegen ihre Pflicht zur Abmeldung im Verhinderungs- oder Krankheitsfall ihr Alg II auf die Bedarfe nach § 22 SGB II (Kosten für Unterkunft und Heizung) beschränkt, so dass die Antragstellerin auf die sich aus § 31a Abs. 2 S. 1 SGB II ergebende Sanktion bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II konkret und verständlich hingewiesen worden ist.
3. Die Ermessensentscheidung, die das JC zulässigerweise (erst) im Widerspruchsbescheid vorgenommen hat, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere hat das JC zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin selbst nach der Abmahnung durch den Maßnahmeträger und dem Anhörungsschreiben erneut mehrere Tage unentschuldigt gefehlt hat, so dass sie ihr pflichtwidriges Verhalten fortgesetzt hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181210&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
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