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Zur Verkürzung der Minderungsdauer bei sperrzeitbedingter Sanktion.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.04.2017 - L 11 AS 19/17 - Die Revision wird zugelassen
Die Dauer der Sanktion beträgt für über 25-jährige Hilfeempfänger ausnahmslos drei Monate ( § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II ).
Leitsatz ( Juris )
Der Minderungszeitraum beträgt bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II für Hilfeempfänger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, drei Monate, auch wenn die nach Maßgabe des SGB III festgestellte Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt wurde. In einem solchen Fall lässt es der eindeutige Wortlaut des § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II nach keiner juristischen Auslegungsmethode zu, abweichende Sanktionszeiträume festzusetzen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=5912432E6B83A555E2043716E44A1088.jp22?doc.id=JURE170028248&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Rechtstipp: a. A. SG Aachen, 30.09.2013 - S 5 AS 603/13 - wonach aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Dauer des Minderungszeitraums grundsätzlich derjenigen der Sperrzeit entspreche.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
Die Dauer der Sanktion beträgt für über 25-jährige Hilfeempfänger ausnahmslos drei Monate ( § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II ).
Leitsatz ( Juris )
Der Minderungszeitraum beträgt bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II für Hilfeempfänger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, drei Monate, auch wenn die nach Maßgabe des SGB III festgestellte Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt wurde. In einem solchen Fall lässt es der eindeutige Wortlaut des § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II nach keiner juristischen Auslegungsmethode zu, abweichende Sanktionszeiträume festzusetzen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=5912432E6B83A555E2043716E44A1088.jp22?doc.id=JURE170028248&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Rechtstipp: a. A. SG Aachen, 30.09.2013 - S 5 AS 603/13 - wonach aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Dauer des Minderungszeitraums grundsätzlich derjenigen der Sperrzeit entspreche.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2192/
Willi S
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