Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV-Behörde hat Telefon-Ummeldekosten zu zahlen

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Beitrag von Willi Schartema Mo 26 Okt 2015 - 10:01

SG Dortmund, Urt. v. 07.10.2015 - S 33 AS 1731/13




Leitsatz ( Redakteur )
1. Ummeldekosten für den Telefonanschluss sind als notwendige Umzugskosten zu gewähren, wenn der Umzug vom Jobcenter veranlasst worden oder aus anderen Gründen notwendig war.

2. Grundsätzlich sind die Kosten für die Nutzung von Telefon zwar im Regelbedarf enthalten, jedoch umfassen diese nur die monatlichen Kosten, die durch die Bereitstellung des Anschlusses entstehen. Die hier geltend gemachten Kosten jedoch entstehen zusätzlich zu diesen.


Quelle: https://www.elo-forum.org/unterkunft/160478-ummeldekosten-telefonanschluss-zwangsumzug.html


Rechtstipp: Ummeldung und Umstellung von Post- und Telekommunikationsanschlüssen sowie die notwendige Unterrichtung Dritter können als Umzugskosten übernommen werden (str., bejaht vom SG Dresden vom 6.6.2006 - S 23 AS 838/06 ER und vom11.01.2010 SG Speyer S 6 AS 239/08 ( auch Postnachsendeantrag) , SG Berlin vom 14.12.2010 - S 197 AS 26002/09; SG Mannheim vom 12.12.2011 - S 10 AS 4474/10: Postnachsendeantrag).


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/


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