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OTC-Medikamente - Grundsicherung nach dem SGB II - unabweisbare laufende Bedarfe - erhöhte Aufwendungen für Arzneimittel
Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 12.10.2015 - S 26 AS 259/11 und vom 16.10.2015 - S 26 AS 1976/13
Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente als auch für nicht verordnungsfähige Arzneimittel können " keinen " Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II auslösen.
Leitsatz ( Redakteur )
1.In der Grundsicherung nach dem SGB II sind die Kosten einer Krankenbehandlung durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt.
2. Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstehen grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe.
Anmerkung: Vgl. dazu Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 711/13 B - Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn vorliegend liegen zu der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (OTC [over the counter]-Präparate) von der Krankenkasse oder aber als Mehrbedarf nach § 21 SGB II vom Job-Center zu übernehmen sind, wiederstreitende Entscheidungen vor.
Rechtstipp: LSG NRW, Beschluss vom 04.06.2014 - L 7 AS 357/13 B - rechtskräftig - Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente als auch für nicht verordnungsfähige Arzneimittel können einen Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II auslösen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/
Willi S
Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente als auch für nicht verordnungsfähige Arzneimittel können " keinen " Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II auslösen.
Leitsatz ( Redakteur )
1.In der Grundsicherung nach dem SGB II sind die Kosten einer Krankenbehandlung durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt.
2. Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstehen grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe.
Anmerkung: Vgl. dazu Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 711/13 B - Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn vorliegend liegen zu der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (OTC [over the counter]-Präparate) von der Krankenkasse oder aber als Mehrbedarf nach § 21 SGB II vom Job-Center zu übernehmen sind, wiederstreitende Entscheidungen vor.
Rechtstipp: LSG NRW, Beschluss vom 04.06.2014 - L 7 AS 357/13 B - rechtskräftig - Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente als auch für nicht verordnungsfähige Arzneimittel können einen Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II auslösen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/
Willi S
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