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Die Kosten für den Trinkwasserbrunnen sind unabweisbare Aufwendungen gemäß § 22 Abs. 2 SGB II. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.10.2018 - L 5 AS 336/16 - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Die Kosten für den Bau des gemeinschaftlichen Brunnens sind jedoch unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Monaten anfallenden Aufwendungen für das Eigenheim insgesamt nicht angemessen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204129&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. Leitsatz ( Juris )
1. Die Richtlinien des Landkreises Harz vom 1. August 2012 und 1. August 2014 genügen den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept hinsichtlich der Ermittlung der Bruttokaltmiete. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung auch für den Wohnungsmarkttyp IV (Harzgerode, Oberharz am Brocken) fest.
2. Bei dem für unabweisbare Aufwendungen bei selbst bewohntem Eigenheim vorzunehmenden Vergleich mit den angemessenen Aufwendungen für 12 Monate ist auf den Monat der Fälligkeit der Kostentragung abzustellen, auch wenn diese schon im Monat zuvor beglichen wurden.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2493/
Willi S
2. Die Kosten für den Bau des gemeinschaftlichen Brunnens sind jedoch unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Monaten anfallenden Aufwendungen für das Eigenheim insgesamt nicht angemessen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204129&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. Leitsatz ( Juris )
1. Die Richtlinien des Landkreises Harz vom 1. August 2012 und 1. August 2014 genügen den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept hinsichtlich der Ermittlung der Bruttokaltmiete. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung auch für den Wohnungsmarkttyp IV (Harzgerode, Oberharz am Brocken) fest.
2. Bei dem für unabweisbare Aufwendungen bei selbst bewohntem Eigenheim vorzunehmenden Vergleich mit den angemessenen Aufwendungen für 12 Monate ist auf den Monat der Fälligkeit der Kostentragung abzustellen, auch wenn diese schon im Monat zuvor beglichen wurden.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2493/
Willi S
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