Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Notkredite: Zahl der Darlehen für Hartz-IV-steigt Rekordnive > Bundesagentur für Arbeit in Halle: Immer mehr "unabweisbare Bedarfe"

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 6:28

Hartz IV soll per Definition den Lebensunterhalt absichern - doch offenbar trifft das immer seltener zu: Im vergangenen Jahr haben so viele Bezieher von Arbeitslosengeld II Darlehen bei ihrem Jobcenter beantragt wie nie zuvor, weil sie einen "unabweisbaren Bedarf" geltend machten.

> Nürnberg - Die Jobcenter werden im großen Stil zu Kreditgebern für die Ärmsten: Immer mehr Hartz-IV-Empfänger brauchen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zinslose Darlehen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Im Jahr 2011 mussten durchschnittlich pro Monat 18.400 sogenannte Bedarfsgemeinschaften bei ihrem Jobcenter einen solchen Kredit beantragen, um unvorhergesehene Sonderausgaben - wie Stromnachzahlungen oder Haushaltsgeräte - bezahlen zu können. Behördensprecherin Anja Huth bestätigte einen entsprechenden Bericht der "Bild"-Zeitung. Im Jahr zuvor lag diese Zahl noch bei 15.300, im Jahr 2007 waren es erst 9800.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/immer-mehr-hartz-iv-empfaenger-brauchen-darlehen-der-bundesagentur-a-840762.html



Notkredite Zahl der Darlehen für Hartz-IV-Empfänger steigt auf Rekordniveau
Bundesagentur für Arbeit in Halle: Immer mehr "unabweisbare Bedarfe" Zur Großansicht
ddp

Bundesagentur für Arbeit in Halle: Immer mehr "unabweisbare Bedarfe"

Hartz IV soll per Definition den Lebensunterhalt absichern - doch offenbar trifft das immer seltener zu: Im vergangenen Jahr haben so viele Bezieher von Arbeitslosengeld II Darlehen bei ihrem Jobcenter beantragt wie nie zuvor, weil sie einen "unabweisbaren Bedarf" geltend machten.
Info

Nürnberg - Die Jobcenter werden im großen Stil zu Kreditgebern für die Ärmsten: Immer mehr Hartz-IV-Empfänger brauchen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zinslose Darlehen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Im Jahr 2011 mussten durchschnittlich pro Monat 18.400 sogenannte Bedarfsgemeinschaften bei ihrem Jobcenter einen solchen Kredit beantragen, um unvorhergesehene Sonderausgaben - wie Stromnachzahlungen oder Haushaltsgeräte - bezahlen zu können. Behördensprecherin Anja Huth bestätigte einen entsprechenden Bericht der "Bild"-Zeitung. Im Jahr zuvor lag diese Zahl noch bei 15.300, im Jahr 2007 waren es erst 9800.

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Damit hat die Zahl der Darlehensanträge im vergangenen Jahr einen Rekordstand erreicht, sagte die BA-Sprecherin auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE. In den Monaten März und August 2011 wurden demnach jeweils sogar mehr als 20.000 Anträge gestellt. Es sei insgesamt von Jahr zu Jahr ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen, seitdem die Behörde Daten dazu sammele.

Die Summe der Darlehen stieg von 2010 auf 2011 von monatlich durchschnittlich knapp vier Millionen Euro auf fünf Millionen Euro. Und auch im laufenden Jahr ist bislang kein signifikanter Rückgang erkennbar: Bis Ende Februar 2012 hatten bereits 17.600 Haushalte im Monatsdurchschnitt zinslose Kredite in Höhe von jeweils etwa 260 Euro beantragt.

Laut Huth sieht das Sozialgesetzbuch zinslose Darlehen für Hartz-IV-Bezieher vor, wenn dies dem "unabweisbaren Bedarf zur Absicherung des Lebensunterhalts" dient. Diese Regelung habe es auch schon vor der Einführung von Hartz IV gegeben, sagte Huth. Zahlen aus dieser Zeit lägen aber nicht vor.

Die zinslosen Darlehen werden aus Steuergeldern finanziert. Laut Gesetz müssen die Empfänger die Kredite mit monatlich zehn Prozent des Regelsatzes zurückzahlen. Allerdings entscheiden laut BA-Sprecherin bei Bedarf die Jobcenter vor Ort, ob diese Raten tatsächlich geleistet werden können. Da dies bei vielen Hartz-IV-Beziehern nicht der Fall sei, würden Rückzahlungen der zinslosen Kredite oft erst dann vereinbart, wenn die Betroffenen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Auch Johannes Teyssen, Chef des Energiekonzerns E.on, hatte vor einigen Wochen im SPIEGEL-ONLINE-Interview auf die steigenden Lebenshaltungskosten für die sozial Schwachen hingewiesen und einen Stromkosten-Zuschlag für Hartz-IV-Empfänger gefordert. Während der Anstieg der Heizkosten ausgeglichen werde, sei dies bei den Ausgaben für Strom nicht der Fall.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/johannes-teyssen-chef-von-e-on-im-interview-ueber-energiewende-a-837087.html


Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version dieses Artikels war zu lesen, dass die Darlehen erst nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Betroffenen zurückgezahlt werden müssten. Diese Information beruhte auf einer Agenturmeldung und ist nicht richtig - vielmehr verpflichtet das Gesetz zur unverzüglichen monatlichen Rückzahlung in Höhe von zehn Prozent des Regelsatzes. In der Realität kommt es jedoch oft erst nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu einer Rückzahlung.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/notkredite-zahl-der-darlehen-fur-hartz.html



Dazu gibt es ein Urteil um Bezug auf Darlehen.

Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/viewtopic.php?f=28&t=363&p=396&hilit=%C2%A7+42a+Darlehen+Widerspruch+hat+aufschiebende+Wirkung#p396



Also Darlehen beantragen und dann sofort nach Bewilligung des Darlehen einen Widerspruch per Fax hat Beweiskraft (Sendebericht) vor Gericht und nur in schriftlicher Form auf dem Postweg oder schriftlich mit Empfangsbestätigung persönlich einreichen.


Das Jobcenter wird natürlich Monatlich das Darlehen in Raten von 10 % des Regelsatzes einbehalten .

Darum nach dem Widerspruch wenn am folgenden Monat das Darlehen in Raten tatsächlich einbehalten wird sofort mit dem Kontoauszug dem Änderungsbescheid und dem Widerspruch den man eingereicht hat hat zum Amtsgericht und einen Rechtsberatungshilfeschein holen und Ea beim SG durch einen Rechtsanwalt für Sozialrecht die Rückforderung des Darlehen stoppen lassen.

Hierzu eine Erfolgsmeldung:

JC verzichtet nun freiwillig auf Darlehensrückzahlung!

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/erfolgreiche-gegenwehr-f36/jc-verzichtet-nun-freiwillig-auf-darlehensrueckzah-t646.html


Das gilt auch für!

Mietkautions- Darlehens Tilgungspflicht hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II.


Ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Mietkautions- Darlehens hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II.
Widerspruch gegen den die Aufrechnung verfügenden Bescheid hat nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung
und wird nicht vom Hart IV-Sonderrecht des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des § 39 SGB II
umfasst(Münder, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 4. Auflage, § 39 Rdnr. 12).

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/viewtopic.php?f=27&t=472&p=564&hilit=%C2%A742a#p564

Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution (für die Zeit in der Fassung bis zum 31.03.2011,ab 01.04.2011 gilt § 42a Abs. 2 SGB II) BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R - Die vorgenommene Einbehaltung war rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund hierfür zumindest in dem hier streitigen Zeitr...

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/viewtopic.php?f=26&t=389&p=422&hilit=%C2%A742a#p422


SG: Mietkaution darf nicht in Raten einbehalten werden
Dienstag, 11. Oktober 2011
Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
So urteilte das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - .

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-sg--f28/sg-mietkaution-darf-nicht-in-raten-einbehalten-wer-t77.html#p77

1. Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 27.04.2012,- L 7 AS 241/12 B ER -


Eine Aufrechnung des Darlehens für Heizkosten mit laufenden Leistungen nach § 42a Abs. 2 SGB II wird nicht von § 39 Nr. 1 SGB II erfasst , so dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben (Hegelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 217; Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 42a Rn. 19; zum engen Anwendungsbereich von § 39 Nr. 1 SGB II vgl. auch Beschluss BayLSG vom 12.04.2012, L 7 As 222/12 B ER).

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/viewtopic.php?f=27&t=565&p=772&hilit=%C2%A742a#p772

Eine darlehensweise Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten kann nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II bzw § 24 Abs. 1 SGB II gestützt werden

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 08.05.2012,- L 19 AS 951/12 B ER -


Die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB II n. F. aufgeführten Sonderbedarfe sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB II sind ebenfalls nicht erfüllt. Kann danach im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-lsg--f27/darlehensweise-gerichts-anwaltskosten-sgb-ii-uengu-t594.html#p811

Stromkosten für den Betrieb der Gastherme sind Heizkosten

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 26.03.2012,- L 19 AS 2051/11 -


Neben der monatlichen Abschlagszahlung für die Energielieferung sind als weitere Heizkosten die Stromkosten für den Betrieb der Gastherme, der sog. Heizstrom zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R,Rn 15f).

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-lsg--f27/stromkosten-fuer-den-betrieb-der-gastherme-sind-he-t550.html#p755

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II

Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 12.04.2012, - L 7 AS 222/12 B ER -

Ein Widerspruch hat daher automatisch gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung (ebenso LSG Hessen, Beschluss vom 16.01.2012, L 6 AS 570/11 B ER). Diese kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung ist durch einen deklaratorischen Beschluss analog § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG festzustellen, da die Behörde diese bestreitet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 15).

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-lsg--f27/01-04-2011-entziehung-regelsatz-geht-nicht-39-nr-1-t503.html#p652

Vom Jobcenter einen Führerschein bezahlt bekommen aber nicht als Darlehen wie es das Jobcenter gerne immer wieder macht bei folgender Situation
Jobcenter muss Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht.
2.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13.10.2011, - L 15 AS 317/11 B ER –

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-lsg--f27/jcv-muss-fuehrerschein-bezahlen-wenn-arbeitsverhae-t469.html



Bei Verlust Diebstahl von Sozialleistungen muss die Sozialleistung vom Jobcenter Bei Antrag ersetzt werden da der Bedarf immer gedeckt sein muss.
Daraus darf das Jobcenter keinen Antrag auf ein Darlehen machen und die Summe die verloren gegangen ist nicht Monatlich vom Regelsatz in Raten einbehalten.


Gegen Hartz-IV-Leistungen darf nicht aufgerechnet werden

Nach § 42 Abs. 2 SGB II sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift erfolgt die Anrechnung des Vorschusses auf die zustehenden Leistungen wenn der Vorschuss geringer ist als die zustehende Leistung.

Ist der Vorschuss höher als die zustehende Leistung entsteht ein Erstattungsanspruch (vgl. auch Urteile des BSG v. 26.06.2007 B 2 U 5/06 R; v. 29.04.1997 4 RA 46/96; v. 31.08.1983, 2 RU 80/82; LSG Berlin v. 27.05.2003, L 14 AL 45/0; Hessisches LSG v. 27.03.2002, L 3 U 965/99;). Die zustehende Leistung ist die endgültig festgestellte Leistung, d.h. die Leistung für die zunächst der Vorschuss gewährt worden ist und die nun, nachdem die Höhe der zustehenden Leistung feststeht, endgültig festgestellt ist (BSG v. 26.06.2007 B 2 U 5/06 R Rn. 20 und v. 29.04.1997 4 RA 46/96 Rn. 52; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Std. Dez. 09, § 42 Rn. 40; Lilge, SGB I, Std. 04/2007, § 42 Nr. 9b;)

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-lsg--f27/lsg-gegen-hartz-iv-leistungen-darf-nicht-aufgerech-t290.html#p315


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