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Verhängung einer Sperrzeit aufgrund eigener Kündigung des Arbeitnehmers wegen geringer Arbeitszeit zulässig
Anmerkung von Kanzlei F.L.E.S. Bayreuth zu LSG Bayern, Urt. v. 11.06.2015 - L 10 AL 43/14
Nichterscheinen am Arbeitsplatz und Arbeitslosmeldung spricht für Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis deswegen kündigt, weil die vereinbarten Arbeitszeiten nicht erreicht werden. Erscheint ein Arbeitnehmer nicht mehr am Arbeitsplatz und meldet er sich zudem arbeitssuchend, so spricht dies dafür, dass er das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
weiter: http://www.fe-ls.de/de/news-item/?urteil=21731
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
Nichterscheinen am Arbeitsplatz und Arbeitslosmeldung spricht für Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis deswegen kündigt, weil die vereinbarten Arbeitszeiten nicht erreicht werden. Erscheint ein Arbeitnehmer nicht mehr am Arbeitsplatz und meldet er sich zudem arbeitssuchend, so spricht dies dafür, dass er das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
weiter: http://www.fe-ls.de/de/news-item/?urteil=21731
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