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Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.10.2015 - L 7 AS 627/15 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, entspricht den europarechtlichen Vorgaben.
2. Ein Aufenthaltsrecht bzw. ein Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 besteht, wenn ein Unionsbürger eingereist ist, um Arbeit zu suchen, solange er nachweisen kann, dass er weiterhin Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Das ist aber genau der Fall, in dem Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 eine nationale Regelung zum Ausschluss von Sozialhilfeleistungen gestattet (EuGH, Urteil vom 15.09.2015, C 67/14, Alimanovic, Rn. 57, 58). § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist eine derartige Regelung.
3. Eine individuelle Prüfung, ob im konkreten Fall eine unangemessene Belastung der Sozialhilfesysteme verursacht wird, findet nicht statt (EuGH, a.a.O., Rn. 59 ff).
4. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180834&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, entspricht den europarechtlichen Vorgaben.
2. Ein Aufenthaltsrecht bzw. ein Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 besteht, wenn ein Unionsbürger eingereist ist, um Arbeit zu suchen, solange er nachweisen kann, dass er weiterhin Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Das ist aber genau der Fall, in dem Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 eine nationale Regelung zum Ausschluss von Sozialhilfeleistungen gestattet (EuGH, Urteil vom 15.09.2015, C 67/14, Alimanovic, Rn. 57, 58). § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist eine derartige Regelung.
3. Eine individuelle Prüfung, ob im konkreten Fall eine unangemessene Belastung der Sozialhilfesysteme verursacht wird, findet nicht statt (EuGH, a.a.O., Rn. 59 ff).
4. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180834&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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