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Sozialgerichtliches Verfahren - Anordnung der Vollstreckungsaussetzung - Ermessensentscheidung - Abwägung - Arbeitslosengeld II - Prüfung des Leistungsanspruchs für die Kinder einer kroatischen Staatsangehörigen und ihre Mutter - Anordnungsanspruch
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.09.2015 - L 7 SF 535/15 ER rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Antragsteller unterliegen nicht dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, denn das Aufenthaltsrecht der Mutter ergibt sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, sondern besteht gem. § 4a FreizügG/EU als Daueraufenthaltsrecht. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist damit tatbestandlich nicht einschlägig.
2. Eine analoge Anwendung des Leistungsausschlusses auf vom Wortlaut nicht erfasste Personengruppen scheidet bereits aus rechtsmethodischen Gründen aus.
3. In einem Verfahren nach § 44 SGB X, das gerichtet ist auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines bindend gewordenen Bescheides, sind grundsätzlich erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen. Im Zugunstenverfahren ist der Anordnungsgrund nur zu bejahen, wenn massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
4. Der verfassungsrechtliche Kern des SGB II ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Aufgrund dessen ist, wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht Deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik aufhalten, gleichermaßen zu (BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua; jüngst BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 17/14 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180838&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Antragsteller unterliegen nicht dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, denn das Aufenthaltsrecht der Mutter ergibt sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, sondern besteht gem. § 4a FreizügG/EU als Daueraufenthaltsrecht. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist damit tatbestandlich nicht einschlägig.
2. Eine analoge Anwendung des Leistungsausschlusses auf vom Wortlaut nicht erfasste Personengruppen scheidet bereits aus rechtsmethodischen Gründen aus.
3. In einem Verfahren nach § 44 SGB X, das gerichtet ist auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines bindend gewordenen Bescheides, sind grundsätzlich erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen. Im Zugunstenverfahren ist der Anordnungsgrund nur zu bejahen, wenn massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
4. Der verfassungsrechtliche Kern des SGB II ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Aufgrund dessen ist, wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht Deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik aufhalten, gleichermaßen zu (BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua; jüngst BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 17/14 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180838&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
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