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Vollständiger Entfall von ALG II gem. § 31a Abs. 1 S. 3 SGB II ( wiederholte Pflichtverletzung ) - Prüfung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakts - Abwägung Aussetzungs- und Vollzugsinteresse - wichtiger Grund - fehlender
Nachweis von Eigenbemühungen - Zulässigkeit der in dem Verwaltungsakt getroffenen Regelungen - Kostenübernahmeregelung - Verfassungsmässigkeit von Sanktionen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.10.2015 - L 19 AS 1627/15 B ER - rechtskräftig
Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden vom erkennenden Senat nicht geteilt
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Regelung in dem Verwaltungsakt, wonach der Antragsteller 2 Bewerbungsbemühungen je Monat zu unternehmen hat, ist nicht zu beanstanden, da eine ausreichende Regelung über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen wurde, denn aus dem Verwaltungsakt geht ausdrücklich hervor, dass die Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGBI I i.V.m. § 44 SGB III übernommen werden, und auch die Übernahme von Reisekosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden kann. Eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ist weder erforderlich noch möglich, da die Übernahme der angemessenen Kosten bezogen auf den konkreten Einzelfall anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen ist und eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ggf. das Recht des Betroffenen auf Würdigung der konkret geltend gemachten Kosten in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde.
2. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II hat der Senat nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 28.03.2013 - L 19 AS 458/13 B; LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2015 - L 16 AS 381/15 B ER m.w.N. a. A. SG Gotha, Beschluss vom 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180901&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp 1: Zum Prüfungsmaßstab und zur Prüftiefe der Sanktionierung der Verletzung einer durch eine Eingliederungsvereinbarung auferlegten Bewerbungspflicht sind 3 Verfahren beim BSG anhängig: B 14 AS 26/15 R, B 14 AS 29/15 R und B 14 AS 30/15 R
Rechtstipp 2: a. A. SG Dresden, Urteil vom 10.08.2015 - S 20 AS 1507/14 - Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden von der erkennenden Kammer geteilt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.10.2015 - L 19 AS 1627/15 B ER - rechtskräftig
Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden vom erkennenden Senat nicht geteilt
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Regelung in dem Verwaltungsakt, wonach der Antragsteller 2 Bewerbungsbemühungen je Monat zu unternehmen hat, ist nicht zu beanstanden, da eine ausreichende Regelung über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen wurde, denn aus dem Verwaltungsakt geht ausdrücklich hervor, dass die Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGBI I i.V.m. § 44 SGB III übernommen werden, und auch die Übernahme von Reisekosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden kann. Eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ist weder erforderlich noch möglich, da die Übernahme der angemessenen Kosten bezogen auf den konkreten Einzelfall anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen ist und eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ggf. das Recht des Betroffenen auf Würdigung der konkret geltend gemachten Kosten in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde.
2. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II hat der Senat nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 28.03.2013 - L 19 AS 458/13 B; LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2015 - L 16 AS 381/15 B ER m.w.N. a. A. SG Gotha, Beschluss vom 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180901&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp 1: Zum Prüfungsmaßstab und zur Prüftiefe der Sanktionierung der Verletzung einer durch eine Eingliederungsvereinbarung auferlegten Bewerbungspflicht sind 3 Verfahren beim BSG anhängig: B 14 AS 26/15 R, B 14 AS 29/15 R und B 14 AS 30/15 R
Rechtstipp 2: a. A. SG Dresden, Urteil vom 10.08.2015 - S 20 AS 1507/14 - Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden von der erkennenden Kammer geteilt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/
Willi S
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