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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Aufwandsentschädigungen für Betreuer - keine zweckbestimmte Einnahme
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.05.2016 - L 6 AS 532/14
Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer (§ 1835a BGB) sind anrechenbares Einkommen, welche monatlich zu berücksichtigen sind.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aufwandsentschädigungen für Betreuer (§ 1835a BGB) sind - keine - zweckbestimmte Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind.
2. Die Aufwandsentschädigung gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a Abs. 1, 1835 Abs. 1 BGB werde nicht mit einer ausdrückliche Zweckbestimmung gewährt, da sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung ein weitergehender Zweck ergebe.
3. Durch § 1835a BGB solle dem ehrenamtlich Tätigen die Mühe erspart werden, auch geringfügige Aufwendungen zu dokumentieren und abzurechnen. Die Vorschrift diene damit allein dem Ausgleich der zum Zweck der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen. Ein anderer Zweck als der allgemeine Ausgleich von Auslagen, wie beispielsweise die Anerkennung des Ehrenamtes, sei nicht erkennbar (so auch Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11a Rn. 19).
4. Angesichts des Wortlauts, wonach ein Betrag von 200,00 EUR "monatlich" zu berücksichtigen sei, ist kein Raum für eine Auslegung zugunsten eines Jahresfreibetrages. Habe der Gesetzgeber zugunsten der ehrenamtlich Tätigen eine Jahresfreibetrag schaffen wollen, so wäre - die Regelung des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II überflüssig gewesen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184737&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. Dortmund, Urteil vom 30. April 2015 (Az.: S 30 AS 986/13) und SG Cottbus, Urteil vom 20.08.2014 - S 2 AS 3428/12
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer (§ 1835a BGB) sind anrechenbares Einkommen, welche monatlich zu berücksichtigen sind.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aufwandsentschädigungen für Betreuer (§ 1835a BGB) sind - keine - zweckbestimmte Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind.
2. Die Aufwandsentschädigung gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a Abs. 1, 1835 Abs. 1 BGB werde nicht mit einer ausdrückliche Zweckbestimmung gewährt, da sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung ein weitergehender Zweck ergebe.
3. Durch § 1835a BGB solle dem ehrenamtlich Tätigen die Mühe erspart werden, auch geringfügige Aufwendungen zu dokumentieren und abzurechnen. Die Vorschrift diene damit allein dem Ausgleich der zum Zweck der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen. Ein anderer Zweck als der allgemeine Ausgleich von Auslagen, wie beispielsweise die Anerkennung des Ehrenamtes, sei nicht erkennbar (so auch Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11a Rn. 19).
4. Angesichts des Wortlauts, wonach ein Betrag von 200,00 EUR "monatlich" zu berücksichtigen sei, ist kein Raum für eine Auslegung zugunsten eines Jahresfreibetrages. Habe der Gesetzgeber zugunsten der ehrenamtlich Tätigen eine Jahresfreibetrag schaffen wollen, so wäre - die Regelung des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II überflüssig gewesen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184737&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. Dortmund, Urteil vom 30. April 2015 (Az.: S 30 AS 986/13) und SG Cottbus, Urteil vom 20.08.2014 - S 2 AS 3428/12
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
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