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Keine Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für die Fahrtkosten für den Besuch des Kindergartens.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 10.09.2015 - S 18 AS 248/14 - Die Berufung wird zugelassen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Bedarf für die monatlichen Fahrtkosten mit dem Bus zum Kindergarten ist nicht unabweisbar.
2. Die Kosten können nicht über § 28 SGB II als Bedarfe für Bildung und Teilhabe gedeckt werden, da im Bereich der Kindertageseinrichtung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II lediglich Aufwendungen für Ausflüge und mehrtägige Fahrten übernommen werden.
3. Hilfebedürftige können den bei ihnen entstandenen Bedarf für die Fahrtkosten jedoch selbst aus den bei ihr vorhandenen Mitteln nach dem SGB II decken, weil im Regelbedarf ein Anteil von ca. 6,3 % für den Bereich Verkehr enthalten ist und auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II wegen Alleinerziehung zur Verfügung steht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180647&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Kinderbetreuungskosten bzw. Fahrtkosten sind als notwendige Ausgaben absetzbar, wenn die Betreuungsaufwendungen infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 7/10 R , Rn. 17; Urteil vom 10.07.2003 – B 11 AL 71/02 R ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Bedarf für die monatlichen Fahrtkosten mit dem Bus zum Kindergarten ist nicht unabweisbar.
2. Die Kosten können nicht über § 28 SGB II als Bedarfe für Bildung und Teilhabe gedeckt werden, da im Bereich der Kindertageseinrichtung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II lediglich Aufwendungen für Ausflüge und mehrtägige Fahrten übernommen werden.
3. Hilfebedürftige können den bei ihnen entstandenen Bedarf für die Fahrtkosten jedoch selbst aus den bei ihr vorhandenen Mitteln nach dem SGB II decken, weil im Regelbedarf ein Anteil von ca. 6,3 % für den Bereich Verkehr enthalten ist und auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II wegen Alleinerziehung zur Verfügung steht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180647&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Kinderbetreuungskosten bzw. Fahrtkosten sind als notwendige Ausgaben absetzbar, wenn die Betreuungsaufwendungen infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 7/10 R , Rn. 17; Urteil vom 10.07.2003 – B 11 AL 71/02 R ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/
Willi S
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