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Jahresbezogene Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im SGB II
LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung
vom 05.02.2013 zum Urteil L 6 AS 611/11 vom 19.12.2012
Eine jährliche Berechnung des Einkommens bei
selbständiger Tätigkeit mit einer anteiligen Verteilung auf die 12
Kalendermonate kann nicht nur bei Saisonbetrieben vorgenommen werden, sondern
auch in anderen Betrieben, wenn eine jahresbezogene Betrachtung erforderlich
ist.
Eine solche Berechnung kann vorzunehmen sein, wenn nur
in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden, es ist
dann nicht nur auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abzustellen.
Dies hat zur Folge, dass auch im Bewilligungszeitraum
monatlich nur ein Zwölftel der Einkünfte berücksichtigt wird, was zu höheren
Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz IV") führen
kann.
Das hat der 6. Senat des Landessozialgerichts in einem
heute veröffentlichten Urteil entschieden.
Anmerkung:
Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige
Ausgaben i.S.d. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II n.F. sind solche, die dem Grund und
der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Voraussetzung
hierfür ist lediglich, dass die geltend gemachten Ausgaben mit der Erzielung
der Einnahmen verbunden sind, sie also dem Grund und der Höhe nach bei
vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 11
Rdnr. 14 m.w.N.).
Hierzu gehört jedenfalls die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer , da sie zu
den mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 SGB II a.F.), jedoch nicht zu den auf das Einkommen entrichteten Steuern
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II) zählt (vgl. Söhngen in jurisPK-SGB II, 3.
Aufl. 2012, § 11b Rdnr. 16).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/jahresbezogene-berechnung-des.html
Willi S
vom 05.02.2013 zum Urteil L 6 AS 611/11 vom 19.12.2012
Eine jährliche Berechnung des Einkommens bei
selbständiger Tätigkeit mit einer anteiligen Verteilung auf die 12
Kalendermonate kann nicht nur bei Saisonbetrieben vorgenommen werden, sondern
auch in anderen Betrieben, wenn eine jahresbezogene Betrachtung erforderlich
ist.
Eine solche Berechnung kann vorzunehmen sein, wenn nur
in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden, es ist
dann nicht nur auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abzustellen.
Dies hat zur Folge, dass auch im Bewilligungszeitraum
monatlich nur ein Zwölftel der Einkünfte berücksichtigt wird, was zu höheren
Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz IV") führen
kann.
Das hat der 6. Senat des Landessozialgerichts in einem
heute veröffentlichten Urteil entschieden.
Anmerkung:
Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige
Ausgaben i.S.d. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II n.F. sind solche, die dem Grund und
der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Voraussetzung
hierfür ist lediglich, dass die geltend gemachten Ausgaben mit der Erzielung
der Einnahmen verbunden sind, sie also dem Grund und der Höhe nach bei
vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 11
Rdnr. 14 m.w.N.).
Hierzu gehört jedenfalls die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer , da sie zu
den mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 SGB II a.F.), jedoch nicht zu den auf das Einkommen entrichteten Steuern
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II) zählt (vgl. Söhngen in jurisPK-SGB II, 3.
Aufl. 2012, § 11b Rdnr. 16).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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