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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Okt 2015 - 14:33

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.09.2015 - L 7 AS 1288/15 B ER - rechtskräftig




Leitsatz ( Redakteur )

1. Bereits der Umstand, dass die Antragstellerin das gemeinsame Wohnen mit dem Partner verschweigen wollte, spricht dafür, dass es sich nach ihrer eigenen Einschätzung um mehr als eine Wohngemeinschaft gehandelt hat.

2. Die gemeinsame Aufnahme eines Kredites, der im Zusammenhang und zugunsten der gemeinsamen Wohnung steht, ist für die Bewertung als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ebenfalls von erheblicher Bedeutung.

3. Dabei ist herauszustellen, dass der Partner als Sicherheit seine Lebensversicherung abgetreten hat. Gegenüber der Bank haften die Antragstellerin und Herr X als Gesamtschuldner. Hierdurch wird eine wirtschaftliche und persönliche Verbundenheit deutlich, die klar für eine erhebliche und verpflichtende Bindung zwischen den Partnern spricht und weit über die Beziehungen in einer reinen Wohngemeinschaft hinausgeht. Mit diesem Vertrag wird eine Einstandspflicht begründet, die auf Jahre als Schuldner verbindet und ein Vertrauen auf Dauer voraussetzt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180749&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quele:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/

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