Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Keine Aufhebung nach § 48 SGB X erforderlich bei Sanktionsbescheiden.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Keine Aufhebung nach § 48 SGB X erforderlich bei Sanktionsbescheiden.
SG Berlin, Urt. v. 06.08.2015 - S 156 AS 17196/13
Leitsatz ( Autor )
1. Der Sanktionsbescheid wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass im Rahmen dieser Entscheidung eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung nicht erfolgt ist.
2. Eine solche gesonderte Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist nicht erforderlich, weil der Wortlaut der zum 01.April 2012 in Kraftgetretenen Neuregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II (Minderung des "Auszahlungsanspruchs) dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und lediglich die Auszahlung betroffen ist, so dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2014 - L 7 /13; SG Trier, Beschluss vom 14. Dezember 2011, S 4 AS 449/11 ER).
3. Selbst wenn eine solche gesonderte Aufhebung für erforderlich gehalten würde, wäre daraus nicht der zwingende Schluss zu ziehen , dass eine ohne gesonderte Aufhebungsentscheidung getroffene Sanktionsentscheidung rechtswidrig wäre. Vielmehr wäre wohl davon auszugehen, dass der Sanktionsbescheid ins Leere liefe und für den Leistungsempfänger die Möglichkeit bestünde, aus der weiterhin bestehenden Bewilligungsentscheidung mangels Aufhebung auf Leistung zu klagen (vgl. so auch LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss v. 17. Oktober 2014, L 2 AS 1460/14 B ER).
Rechtstipp: a. A. Potsdam, Urteil vom 26.11.2013 - S 40 AS 1588/12 - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 125/14 vom 04.06.2014 - Das Verfahren wurde am 04.06.2014 durch Rücknahme der Berufung durch die Beklagte ( JC ) erledigt ( Bei der Absenkung der Grundsicherungsleistungen bei Obliegenheitsverletzungen nach §§ 31, 31a SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich, denn durch die Neuregelung der Sanktionstatbestände mit Wirkung ab 1. April 2011 wird die notwendige Aufhebungsentscheidung der ursprünglichen Bewilligung nicht entbehrlich. Ebenso und mit vielen, weiteren zustimmenden Rechtsprechungsnachweisen und Kommentierungen: Hessisches LSG, Urteil vom 24.04.2015 - L 9 AS 828/14 .
Rechtstipp 2: ebenso: SG Halle (Saale), Beschluss v. 26.08.2015 - S 5 AS 2835/15 ER; offen gelassen: SG Aachen, Beschluss vom 16.06.2015 - S 14 AS 513/15 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
1. Der Sanktionsbescheid wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass im Rahmen dieser Entscheidung eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung nicht erfolgt ist.
2. Eine solche gesonderte Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist nicht erforderlich, weil der Wortlaut der zum 01.April 2012 in Kraftgetretenen Neuregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II (Minderung des "Auszahlungsanspruchs) dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und lediglich die Auszahlung betroffen ist, so dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2014 - L 7 /13; SG Trier, Beschluss vom 14. Dezember 2011, S 4 AS 449/11 ER).
3. Selbst wenn eine solche gesonderte Aufhebung für erforderlich gehalten würde, wäre daraus nicht der zwingende Schluss zu ziehen , dass eine ohne gesonderte Aufhebungsentscheidung getroffene Sanktionsentscheidung rechtswidrig wäre. Vielmehr wäre wohl davon auszugehen, dass der Sanktionsbescheid ins Leere liefe und für den Leistungsempfänger die Möglichkeit bestünde, aus der weiterhin bestehenden Bewilligungsentscheidung mangels Aufhebung auf Leistung zu klagen (vgl. so auch LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss v. 17. Oktober 2014, L 2 AS 1460/14 B ER).
Rechtstipp: a. A. Potsdam, Urteil vom 26.11.2013 - S 40 AS 1588/12 - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 125/14 vom 04.06.2014 - Das Verfahren wurde am 04.06.2014 durch Rücknahme der Berufung durch die Beklagte ( JC ) erledigt ( Bei der Absenkung der Grundsicherungsleistungen bei Obliegenheitsverletzungen nach §§ 31, 31a SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich, denn durch die Neuregelung der Sanktionstatbestände mit Wirkung ab 1. April 2011 wird die notwendige Aufhebungsentscheidung der ursprünglichen Bewilligung nicht entbehrlich. Ebenso und mit vielen, weiteren zustimmenden Rechtsprechungsnachweisen und Kommentierungen: Hessisches LSG, Urteil vom 24.04.2015 - L 9 AS 828/14 .
Rechtstipp 2: ebenso: SG Halle (Saale), Beschluss v. 26.08.2015 - S 5 AS 2835/15 ER; offen gelassen: SG Aachen, Beschluss vom 16.06.2015 - S 14 AS 513/15 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/
Willi S
Ähnliche Themen
» keine rückwirkende Aufhebung des VA Arbeitslosengeld - nachträgliche Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 2 - keine rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes - Zuflussprinzip SG Karlsruhe Urteil vom 22.2.2010, S 16 AS 3058/09
» Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Zukunft - Minderung der Leistungsfähigkeit - Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Rentenbeginn nach Aufhebung - Lücke im Leistungsbezug - keine planwidrige Regelungslücke
» Umzug des Antragstellers war nicht erforderlich, denn ein Umzug erscheint erst erforderlich, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung ablehnt bzw. diese unmöglich ist bzw. weitere Beseitigungsmaßnahmen wegen deren Umfang bzw. nach mehreren
» Angelegenheiten nach dem SGB II - Aufhebung vorläufig gewährter Leistungen - Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides als endgültige Festsetzung nach vorläufiger Festsetzung - keine Präjudizwirkung der Gründe des Vorläufigkeitsvorbehalts -
» Keine Anwendung der Jahresfrist bei Aufhebung von Bescheiden des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bei vorläufiger Leistungsgewährung nach § 328 SGB III
» Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Zukunft - Minderung der Leistungsfähigkeit - Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Rentenbeginn nach Aufhebung - Lücke im Leistungsbezug - keine planwidrige Regelungslücke
» Umzug des Antragstellers war nicht erforderlich, denn ein Umzug erscheint erst erforderlich, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung ablehnt bzw. diese unmöglich ist bzw. weitere Beseitigungsmaßnahmen wegen deren Umfang bzw. nach mehreren
» Angelegenheiten nach dem SGB II - Aufhebung vorläufig gewährter Leistungen - Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides als endgültige Festsetzung nach vorläufiger Festsetzung - keine Präjudizwirkung der Gründe des Vorläufigkeitsvorbehalts -
» Keine Anwendung der Jahresfrist bei Aufhebung von Bescheiden des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bei vorläufiger Leistungsgewährung nach § 328 SGB III
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema