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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Umzug des Antragstellers war nicht erforderlich, denn ein Umzug erscheint erst erforderlich, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung ablehnt bzw. diese unmöglich ist bzw. weitere Beseitigungsmaßnahmen wegen deren Umfang bzw. nach mehreren EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Umzug des Antragstellers war nicht erforderlich, denn ein Umzug erscheint erst erforderlich, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung ablehnt bzw. diese unmöglich ist bzw. weitere Beseitigungsmaßnahmen wegen deren Umfang bzw. nach mehreren EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Umzug des Antragstellers war nicht erforderlich, denn ein Umzug erscheint erst erforderlich, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung ablehnt bzw. diese unmöglich ist bzw. weitere Beseitigungsmaßnahmen wegen deren Umfang bzw. nach mehreren EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Umzug des Antragstellers war nicht erforderlich, denn ein Umzug erscheint erst erforderlich, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung ablehnt bzw. diese unmöglich ist bzw. weitere Beseitigungsmaßnahmen wegen deren Umfang bzw. nach mehreren EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Umzug des Antragstellers war nicht erforderlich, denn ein Umzug erscheint erst erforderlich, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung ablehnt bzw. diese unmöglich ist bzw. weitere Beseitigungsmaßnahmen wegen deren Umfang bzw. nach mehreren EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Umzug des Antragstellers war nicht erforderlich, denn ein Umzug erscheint erst erforderlich, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung ablehnt bzw. diese unmöglich ist bzw. weitere Beseitigungsmaßnahmen wegen deren Umfang bzw. nach mehreren EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Umzug des Antragstellers war nicht erforderlich, denn ein Umzug erscheint erst erforderlich, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung ablehnt bzw. diese unmöglich ist bzw. weitere Beseitigungsmaßnahmen wegen deren Umfang bzw. nach mehreren EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Umzug des Antragstellers war nicht erforderlich, denn ein Umzug erscheint erst erforderlich, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung ablehnt bzw. diese unmöglich ist bzw. weitere Beseitigungsmaßnahmen wegen deren Umfang bzw. nach mehreren EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Mai 2019 - 9:34

fehlgeschlagenen Versuchen nicht mehr zugemutet werden können und damit ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach den §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht.

 Sozialgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 24.01.2019 - S 44 AS 2361/15 

Orientierungssatz ( Redakteur )

2. Angebotsmietenkonzepte stellen ein geeignetes Verfahren dar, um ein wohnungsbezogenes Existenzminimum zu ermitteln, auch wenn keine Bestandsmieten erhoben werden.


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206217&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Hinweis: a.A. SG Düsseldorf, 19.03.2019 - S 29 AS 1734/16 - Ein reines Angebotsmietenkonzept genügt nicht den Anforderungen an eine realitätsnahe Ermittlung des gesamten Wohnungsmarkts


Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2509/
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