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Einstweiliger Rechtsschutz - Minderung des Arbeitslosengeld II - Meldeversäumnis - Anforderung an den Nachweis eines wichtigen Grundes bei Krankheit
SG Aurich, Beschluss vom 18.03.2015 - S 55 AS 43/15 ER
Leitsatz ( Juris )
1. Zum Nachweis eines wichtigen Grundes im Sinne des § 32 SGB II für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin reicht jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ohne besondere Umstände des Einzelfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
2. Sofern eine qualifizierte Bescheinigung der Meldeunfähigkeit verlangt wird, bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Leistungsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten vor Erkrankung.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150013977&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Zum Nachweis eines wichtigen Grundes im Sinne des § 32 SGB II für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin reicht jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ohne besondere Umstände des Einzelfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
2. Sofern eine qualifizierte Bescheinigung der Meldeunfähigkeit verlangt wird, bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Leistungsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten vor Erkrankung.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150013977&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
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