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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Musterverfahren zu angemessenen Kosten von Unterkunft in Dresden entschieden

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Musterverfahren zu angemessenen Kosten von Unterkunft in Dresden entschieden  Empty Musterverfahren zu angemessenen Kosten von Unterkunft in Dresden entschieden

Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Sep 2015 - 10:09

SG Dresden, Urteile vom 04.09.2015 - S 40 AS 2451/13, S 40 AS 670/14, S 40 AS 1270/13, S 40 AS 4473/13

Das SG Dresden hat entschieden, dass Hartz IV-Empfänger in Ein- und Zwei-Personen-Haushalten in Dresden höhere maximale Wohnkosten geltend machen können.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Argumentation der Kläger teilweise zu folgen. Grundsätzlich sei die, durch das IWU-Institut angewandte, wissenschaftliche Methode zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten nicht zu beanstanden. Allerdings seien an einzelnen Berechnungsschritten und Berechnungsparametern zur Berücksichtigung von Leerstand und Verfügbarkeit von Wohnraum methodische Änderungen vorzunehmen. Dies führe zu geringfügig höheren Angemessenheitsgrenzen in den Jahren 2012 bis 2014 für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte. Für 2012 bleibt das SG Dresden mit seiner Entscheidung allerdings unter den vom LSG Chemnitz festgestellten Grenzen (vgl. LSG Chemnitz, Urt. v. 19.12.2013 - L 7 AS 637/12).

Das SG Dresden hat die Berufung zum LSG Chemnitz zugelassen.

Weitere Informationen des Gerichts

Die Angemessenheitsgrenzen im Überblick:

Zeitraum 01.12.2010 bis 31.12.2012
Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 Urteil des LSG Chemnitz vom 19.12.2013 Urteile des SG Dresden vom 04.09.2015
Ein-Personenhaushalt

276,00 Euro

294,83 Euro

290,91 Euro

Zwei-Personenhaushalt

347,00 Euro

359,22 Euro

354,65 Euro

Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014
Stadtratsbeschluss vom 30.05.2013 Urteile des SG Dresden vom 04.09.2015
Ein-Personenhaushalt

304,79 Euro

307,41 Euro

Zwei-Personenhaushalt

377,61 Euro

378,32 Euro

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 7/2015 v. 14.09.2015: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bzq/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150902029&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/

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