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Musterverfahren zu angemessenen Kosten von Unterkunft in Dresden entschieden
SG Dresden, Urteile vom 04.09.2015 - S 40 AS 2451/13, S 40 AS 670/14, S 40 AS 1270/13, S 40 AS 4473/13
Das SG Dresden hat entschieden, dass Hartz IV-Empfänger in Ein- und Zwei-Personen-Haushalten in Dresden höhere maximale Wohnkosten geltend machen können.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Argumentation der Kläger teilweise zu folgen. Grundsätzlich sei die, durch das IWU-Institut angewandte, wissenschaftliche Methode zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten nicht zu beanstanden. Allerdings seien an einzelnen Berechnungsschritten und Berechnungsparametern zur Berücksichtigung von Leerstand und Verfügbarkeit von Wohnraum methodische Änderungen vorzunehmen. Dies führe zu geringfügig höheren Angemessenheitsgrenzen in den Jahren 2012 bis 2014 für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte. Für 2012 bleibt das SG Dresden mit seiner Entscheidung allerdings unter den vom LSG Chemnitz festgestellten Grenzen (vgl. LSG Chemnitz, Urt. v. 19.12.2013 - L 7 AS 637/12).
Das SG Dresden hat die Berufung zum LSG Chemnitz zugelassen.
Weitere Informationen des Gerichts
Die Angemessenheitsgrenzen im Überblick:
Zeitraum 01.12.2010 bis 31.12.2012
Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 Urteil des LSG Chemnitz vom 19.12.2013 Urteile des SG Dresden vom 04.09.2015
Ein-Personenhaushalt
276,00 Euro
294,83 Euro
290,91 Euro
Zwei-Personenhaushalt
347,00 Euro
359,22 Euro
354,65 Euro
Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014
Stadtratsbeschluss vom 30.05.2013 Urteile des SG Dresden vom 04.09.2015
Ein-Personenhaushalt
304,79 Euro
307,41 Euro
Zwei-Personenhaushalt
377,61 Euro
378,32 Euro
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 7/2015 v. 14.09.2015: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bzq/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150902029&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
Das SG Dresden hat entschieden, dass Hartz IV-Empfänger in Ein- und Zwei-Personen-Haushalten in Dresden höhere maximale Wohnkosten geltend machen können.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Argumentation der Kläger teilweise zu folgen. Grundsätzlich sei die, durch das IWU-Institut angewandte, wissenschaftliche Methode zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten nicht zu beanstanden. Allerdings seien an einzelnen Berechnungsschritten und Berechnungsparametern zur Berücksichtigung von Leerstand und Verfügbarkeit von Wohnraum methodische Änderungen vorzunehmen. Dies führe zu geringfügig höheren Angemessenheitsgrenzen in den Jahren 2012 bis 2014 für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte. Für 2012 bleibt das SG Dresden mit seiner Entscheidung allerdings unter den vom LSG Chemnitz festgestellten Grenzen (vgl. LSG Chemnitz, Urt. v. 19.12.2013 - L 7 AS 637/12).
Das SG Dresden hat die Berufung zum LSG Chemnitz zugelassen.
Weitere Informationen des Gerichts
Die Angemessenheitsgrenzen im Überblick:
Zeitraum 01.12.2010 bis 31.12.2012
Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 Urteil des LSG Chemnitz vom 19.12.2013 Urteile des SG Dresden vom 04.09.2015
Ein-Personenhaushalt
276,00 Euro
294,83 Euro
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Zwei-Personenhaushalt
347,00 Euro
359,22 Euro
354,65 Euro
Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2014
Stadtratsbeschluss vom 30.05.2013 Urteile des SG Dresden vom 04.09.2015
Ein-Personenhaushalt
304,79 Euro
307,41 Euro
Zwei-Personenhaushalt
377,61 Euro
378,32 Euro
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 7/2015 v. 14.09.2015: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bzq/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150902029&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
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