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Grundsicherung nach dem SGB II- Kosten der Unterkunft - zu heutigen einfachen und angemessenen Wohnbedürfnissen - Anordnungsgrund - keine Wanne oder Dusche - Erforderlichkeit des Umzugs ( bejahend )
Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 29.10.2015 - S 22 AS 3193/15 ER
Leitsatz ( RA Michael, Loewy )
1. Eine 25qm große Wohnung, die weder über ein Wanne oder Dusche und lediglich über eine Toilette und ein Waschbecken außerhalb der Wohnung im Treppenhaus verfügt, entspricht nicht mehr den heutigen einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen. In diesem Fall ist die Erforderlichkeit für einen Umzug gegeben.
2. Eine Direktabtretung der Mietzahlung, welche dazu führt, dass dem Hilfebedürftigen monatlich lediglich die Hälfte seiner Regelleistung zur Verfügung steht, begründet einen Anordnungsgrund.
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Anmerkung: S. a. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2011 - L 5 AS 359/10 B ER - Der Bezug einer Wohnung des untersten Ausstattungsstandards (fehlende Abgeschlossenheit, keine Zentralheizung, kein Bad) ist einem SGB II-Leistungsbezieher regelmäßig nicht zumutbar. Dementsprechend sind Wohnverhältnisse des untersten Standards regelmäßig auf Dauer und unzumutbar und begründen die Erforderlichkeit eines Umzugs; es sei denn, der Leistungsbezieher hat die Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen.
Rechtstipp: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2015 - L 1 AS 5292/14 ER-B - Auch wenn die Unterkunft nicht über ein Bad oder eine Küche verfügt, kann sie geeignet sein, als Unterkunft i.S. von § 22 Abs. 1 SGB II zu dienen ( BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
Leitsatz ( RA Michael, Loewy )
1. Eine 25qm große Wohnung, die weder über ein Wanne oder Dusche und lediglich über eine Toilette und ein Waschbecken außerhalb der Wohnung im Treppenhaus verfügt, entspricht nicht mehr den heutigen einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen. In diesem Fall ist die Erforderlichkeit für einen Umzug gegeben.
2. Eine Direktabtretung der Mietzahlung, welche dazu führt, dass dem Hilfebedürftigen monatlich lediglich die Hälfte seiner Regelleistung zur Verfügung steht, begründet einen Anordnungsgrund.
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Anmerkung: S. a. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2011 - L 5 AS 359/10 B ER - Der Bezug einer Wohnung des untersten Ausstattungsstandards (fehlende Abgeschlossenheit, keine Zentralheizung, kein Bad) ist einem SGB II-Leistungsbezieher regelmäßig nicht zumutbar. Dementsprechend sind Wohnverhältnisse des untersten Standards regelmäßig auf Dauer und unzumutbar und begründen die Erforderlichkeit eines Umzugs; es sei denn, der Leistungsbezieher hat die Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen.
Rechtstipp: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2015 - L 1 AS 5292/14 ER-B - Auch wenn die Unterkunft nicht über ein Bad oder eine Küche verfügt, kann sie geeignet sein, als Unterkunft i.S. von § 22 Abs. 1 SGB II zu dienen ( BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
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