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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Berufung zugelassen, weil weder eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Auslegung von § 28 Abs. 5 SGB II vorliegt noch geklärt ist, welches im Freistaat Sachsen die nach den schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele s EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Berufung zugelassen, weil weder eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Auslegung von § 28 Abs. 5 SGB II vorliegt noch geklärt ist, welches im Freistaat Sachsen die nach den schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele s EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Sep 2015 - 9:32

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 07.09.2015 - L 7 AS 1793/13 NZB - rechtskräftig

Leitsätze ( Autor )
1. Ob das Nichterreichen wesentlicher Lernziele i.S.d. Vorschrift nur dann anzunehmen ist, wenn eine konkrete Versetzungsgefahr aktuell droht, ist zu klären. In der veröffentlichten Rechtsprechung wird auch vertreten, dass nicht nur die Versetzung in die nächste Klassenstufe ein wesentliches Lernziel sei, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus, etwa um ausreichende Leistungen beizubehalten (so Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 26.03.2014 – L 6 AS 31/14 B ER; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 06.01.2014 – S 48 AS 5789/12; Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.12.2013 – S 19 AS 1036/12; Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 16.12.2013 – S 1 AS 467/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2012 – L 7 AS 43/12 B ER ).

2. Als klärungsbedürftig könnte sich ferner erweisen, ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen sich der Leistungsträger – wie hier – über die Einschätzung der die Klägerin unterrichtenden Lehrkräfte, die die Notwendigkeit von Lernförderung und eine Gefährdung des Erreichens wesentlicher Lernziele bestätigt hatten, hinwegsetzen dürfen, obwohl der Gesetzgeber davon ausging, dass Lernförderbedarfe im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagnoseaufgaben der Lehrkräfte an Schulen festgestellt werden. Die Amtsermittlung der Leistungsbehörde (und des Sozialgerichts) müsse unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte stattfinden, da sie über die notwendige Sachkunde verfügten, um eine Prognose zu ermöglichen und es seien sachverständige Zeugenauskünfte der unterrichtenden Lehrkräfte einzuholen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180265&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/

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