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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Berufung zugelassen, weil weder eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Auslegung von § 28 Abs. 5 SGB II vorliegt noch geklärt ist, welches im Freistaat Sachsen die nach den schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele s
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 07.09.2015 - L 7 AS 1793/13 NZB - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Ob das Nichterreichen wesentlicher Lernziele i.S.d. Vorschrift nur dann anzunehmen ist, wenn eine konkrete Versetzungsgefahr aktuell droht, ist zu klären. In der veröffentlichten Rechtsprechung wird auch vertreten, dass nicht nur die Versetzung in die nächste Klassenstufe ein wesentliches Lernziel sei, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus, etwa um ausreichende Leistungen beizubehalten (so Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 26.03.2014 – L 6 AS 31/14 B ER; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 06.01.2014 – S 48 AS 5789/12; Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.12.2013 – S 19 AS 1036/12; Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 16.12.2013 – S 1 AS 467/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2012 – L 7 AS 43/12 B ER ).
2. Als klärungsbedürftig könnte sich ferner erweisen, ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen sich der Leistungsträger – wie hier – über die Einschätzung der die Klägerin unterrichtenden Lehrkräfte, die die Notwendigkeit von Lernförderung und eine Gefährdung des Erreichens wesentlicher Lernziele bestätigt hatten, hinwegsetzen dürfen, obwohl der Gesetzgeber davon ausging, dass Lernförderbedarfe im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagnoseaufgaben der Lehrkräfte an Schulen festgestellt werden. Die Amtsermittlung der Leistungsbehörde (und des Sozialgerichts) müsse unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte stattfinden, da sie über die notwendige Sachkunde verfügten, um eine Prognose zu ermöglichen und es seien sachverständige Zeugenauskünfte der unterrichtenden Lehrkräfte einzuholen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180265&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Ob das Nichterreichen wesentlicher Lernziele i.S.d. Vorschrift nur dann anzunehmen ist, wenn eine konkrete Versetzungsgefahr aktuell droht, ist zu klären. In der veröffentlichten Rechtsprechung wird auch vertreten, dass nicht nur die Versetzung in die nächste Klassenstufe ein wesentliches Lernziel sei, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus, etwa um ausreichende Leistungen beizubehalten (so Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 26.03.2014 – L 6 AS 31/14 B ER; Sozialgericht Dresden, Urteil vom 06.01.2014 – S 48 AS 5789/12; Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.12.2013 – S 19 AS 1036/12; Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 16.12.2013 – S 1 AS 467/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2012 – L 7 AS 43/12 B ER ).
2. Als klärungsbedürftig könnte sich ferner erweisen, ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen sich der Leistungsträger – wie hier – über die Einschätzung der die Klägerin unterrichtenden Lehrkräfte, die die Notwendigkeit von Lernförderung und eine Gefährdung des Erreichens wesentlicher Lernziele bestätigt hatten, hinwegsetzen dürfen, obwohl der Gesetzgeber davon ausging, dass Lernförderbedarfe im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagnoseaufgaben der Lehrkräfte an Schulen festgestellt werden. Die Amtsermittlung der Leistungsbehörde (und des Sozialgerichts) müsse unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte stattfinden, da sie über die notwendige Sachkunde verfügten, um eine Prognose zu ermöglichen und es seien sachverständige Zeugenauskünfte der unterrichtenden Lehrkräfte einzuholen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180265&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
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