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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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. Die einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber in einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) festgelegte Verpflichtung, zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen, ist rechtmäßig.
Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 28. April 2015 (Az.: S 168 AS 5850/14):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Dies gilt gerade auch dann, wenn ein Antragsteller nachweislich in der Lage ist, zahlreiche, umfassende Klageschriften, Widersprüche und Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des SGB II abzufassen, und der SGB II-Träger die Finanzierung der Kosten für nachgewiesene Bewerbungen sowie die Übernahme von Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen nach vorherigem Antrag durch eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget in Aussicht gestellt hat.
3. Die aus den §§ 31 bis 31b SGB II hervorgehenden Festsetzungen sind nicht evident verfassungswidrig.
4. Dem Gesetzgeber steht es frei, in welcher Art und Weise er das Existenzminimum sichert.
5. Es entspricht dem Menschenbild des Grundgesetzes und dessen Verständnis von der Würde eines Individuums, das frei über seine Lebensführung bestimmt, dass der Mensch zunächst sich selbst unter Anstrengung aller eigenen Kräfte und Mittel hilft, wenn er Not leidet, bevor er staatliche Hilfen in Anspruch nimmt. Dies spiegelt sich maßgeblich im Grundsatz des „Fördern und Fordern“ (§§ 1 bis 3 SGB II) wider.
6. Da bei einer durchgreifenden Sanktionierung vom Jobcenter auf Antrag nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden können, ist auch in dieser Situation eine Entstehung existenzbedrohender Gefahren nicht zu befürchten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Dies gilt gerade auch dann, wenn ein Antragsteller nachweislich in der Lage ist, zahlreiche, umfassende Klageschriften, Widersprüche und Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des SGB II abzufassen, und der SGB II-Träger die Finanzierung der Kosten für nachgewiesene Bewerbungen sowie die Übernahme von Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen nach vorherigem Antrag durch eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget in Aussicht gestellt hat.
3. Die aus den §§ 31 bis 31b SGB II hervorgehenden Festsetzungen sind nicht evident verfassungswidrig.
4. Dem Gesetzgeber steht es frei, in welcher Art und Weise er das Existenzminimum sichert.
5. Es entspricht dem Menschenbild des Grundgesetzes und dessen Verständnis von der Würde eines Individuums, das frei über seine Lebensführung bestimmt, dass der Mensch zunächst sich selbst unter Anstrengung aller eigenen Kräfte und Mittel hilft, wenn er Not leidet, bevor er staatliche Hilfen in Anspruch nimmt. Dies spiegelt sich maßgeblich im Grundsatz des „Fördern und Fordern“ (§§ 1 bis 3 SGB II) wider.
6. Da bei einer durchgreifenden Sanktionierung vom Jobcenter auf Antrag nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden können, ist auch in dieser Situation eine Entstehung existenzbedrohender Gefahren nicht zu befürchten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
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