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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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EGV Verpflichtung zum Medizinischen Dienst unzulässig: Die EGV ist rechtswidrig, denn sie verstößt gegen § 15 SGB II (EGV soll nur mit "erwerbsfähigen Hilfebedürftigen" abgeschlossen werden.

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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 22:35


Hierzu auch noch ein paar Urteile:

Beschluss des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 05.07.07, Aktenzeichen: L 3 ER 175/07 AS: "
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70259


Es ist nicht zulässig, die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung in eine Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen und das Alg II als Sanktion abzusenken, wenn er die ärztliche Untersuchung nicht vornehmen lässt.

Eine Eingliederungsvereinbarung setzt nämlich voraus, dass die Erwerbsfähigkeit schon vorher festgestellt worden ist."

Hessischen Landessozialgerichtes L 7 AS 251/08 B ER und L 7 AS 252/08 B ER 17.10.2008: "
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=83031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit ist nicht tauglicher Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung. Eine mit einem Hilfebedürftigen, dessen Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist, geschlossene Eingliederungsvereinbarung ist nichtig."

Sonnhoff in: Juris-PK SGB II, § 15 Rz. 85.1, 115.1: "

Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einem Hilfebedürftigen mit fraglicher Erwerbsfähigkeit verstößt gegen den elementaren Leistungsgrundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und ist daher gem. § 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig".


Wenn eine EGV, die den ärztlichen Dienst enthält, bereits unterschrieben wurde, ist sie ungültig, auch wenn das Amt es anders sieht. In so einem Fall würde ich den Pflichten einfach nicht nachkommen (z.B. nicht zum Amtsarzt gehen).

Dann wird die SB natürlich eine Anhörung schicken. In diese Anhörung würde ich ihr diese Urteile reinschreiben. Wenn sie sich dann immer noch traut, einen SAnktionsbescheid zu erlassen, dann müsste man im Eilverfahren klagen. Das Geld bekommt man aber mit Sicherheit zurück.
[/b]

Die Aufforderung zum Medizinischen Dienst zu gehen um die Arbeitsfähigkeit festzustellen muss in einen Extra Schreiben an den Hilfsbedürftigen erfolgen und dann geht man dort hin.

Mit Aktuellen Attesten dann braucht man sich dort auch nicht untersuchen lassen den aktuelle Atteste haben Vorrang vor einer zusätzlichen Untersuchung.
Den dem Hilfsbedürftigen ist es nicht zuzumuten nochmals eine Untersuchung über sich ergehen zu lassen wenn aktuelle Atteste vorhanden sind und es geht auch um die Kosten der Leistungsträger soll nicht unnötig Kosten verursachen.

Gruß Willi S

Willi Schartema
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