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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Verpflichtung des Jobcenters im Wege einstweiliger Anordnung zur Gewährung von Unterkunfts- und Heizkosten bei vollständiger Minderung desArbeitslosengeldes II des Antragstellers - Wohnheim
Sozialgericht Berlin – Beschluss vom 23.06.2015 – S 196 AS 7421/15 ER - Berufung anhängig LSG BB Az. L 32 AS 1245/15 B ER
Leitsätze ( Autor )
1. In der Literatur werde vorgeschlagen, als verfassungsrechtlich gebotene Erweiterung des § 31 a Abs. 3 Satz 3 SGB II zur Abwendung von Wohnungslosigkeit Leistungen nach § 22 Abs. 8 SGB II im Rahmen einer (darlehensweisen) Mietschuldenübernahme oder eine Direktüberweisung an den Vermieter zu prüfen, um die Existenz auch im Bereich des Wohnens auf jeden Fall sicherzustellen.
2. Es ist daher gerechtfertigt, das JC einstweilen zu verpflichten, die Wohnheimkosten im Sanktionszeitraum darlehensweise zu übernehmen, da dem Antragsteller bei fehlender Kostenübernahme der Verlust seines Wohnheimplatzes ohne Einhaltung von Kündigungsfristen direkt drohe. Durch die nur darlehensweise Übernahme der Wohnheimkosten wäre andererseits der mit der Sanktion verfolgte gesetzgeberische Zweck nicht vollständig konterkariert.
3. Im Ergebnis sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid daher insoweit anzuordnen, als er den Wegfall der Leistungen für Unterkunft und Heizung betreffe und eine Verpflichtung zur darlehensweisen Übernahme der Wohnkosten im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung auszusprechen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. In der Literatur werde vorgeschlagen, als verfassungsrechtlich gebotene Erweiterung des § 31 a Abs. 3 Satz 3 SGB II zur Abwendung von Wohnungslosigkeit Leistungen nach § 22 Abs. 8 SGB II im Rahmen einer (darlehensweisen) Mietschuldenübernahme oder eine Direktüberweisung an den Vermieter zu prüfen, um die Existenz auch im Bereich des Wohnens auf jeden Fall sicherzustellen.
2. Es ist daher gerechtfertigt, das JC einstweilen zu verpflichten, die Wohnheimkosten im Sanktionszeitraum darlehensweise zu übernehmen, da dem Antragsteller bei fehlender Kostenübernahme der Verlust seines Wohnheimplatzes ohne Einhaltung von Kündigungsfristen direkt drohe. Durch die nur darlehensweise Übernahme der Wohnheimkosten wäre andererseits der mit der Sanktion verfolgte gesetzgeberische Zweck nicht vollständig konterkariert.
3. Im Ergebnis sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid daher insoweit anzuordnen, als er den Wegfall der Leistungen für Unterkunft und Heizung betreffe und eine Verpflichtung zur darlehensweisen Übernahme der Wohnkosten im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung auszusprechen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
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