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Hartz IV-Empfänger klagen wegen Anrechnung der Motivationszuwendungen
Wer sich in der Arbeitstherapie etwas dazu verdient, bekommt seit Einführung des Mindestlohns weniger Geld vom Jobcenter. Das hängt mit der unklaren Rechtslage zusammen.
Derzeit laufen am Sozialgericht in München mehrere Klagen gegen das Neuburger Jobcenter. Einige Hartz IV-Empfänger aus dem Landkreis Neuburg-Schrobenhausen fühlen sich um Leistungen betrogen. Es handelt sich um Menschen, die psychische Probleme haben, an Suchterkrankungen leiden oder behindert sind, und im Rahmen einer Arbeitstherapie vom Caritasverband sogenannte „Motivationszuwendungen“ erhalten – weshalb ihnen das Jobcenter an anderer Stelle Geld abzieht. Zu viel oder zu unrecht? Wie es scheint, sind alle Beteiligten vor allem eines: Opfer einer unklaren Rechtslage.
Weiterlesen: http://www.augsburger-allgemeine.de/neuburg/Hartz-IV-Empfaenger-klagen-id35214817.html
Anmerkung: Inzwischen hat das SG München, Urteil v. 28.07.2015 - S 42 AS 1231/15 – ein 1. Urteil gefällt: Die Motivationszuwendung ist kein Erwerbseinkommen iS von § 11 b Abs. 2 S. 1 SGBII. Bis zu einem mtl. Betrag von 100,- EUR bleibt das Einkommen als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 11 a Abs. 4 SGB II bei der Bemessung der Leistung unberücksichtigt, weil es die Lage des Hilfebedürftigen nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Arbeitslosengeld II ungerechtfertigt wäre.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
Derzeit laufen am Sozialgericht in München mehrere Klagen gegen das Neuburger Jobcenter. Einige Hartz IV-Empfänger aus dem Landkreis Neuburg-Schrobenhausen fühlen sich um Leistungen betrogen. Es handelt sich um Menschen, die psychische Probleme haben, an Suchterkrankungen leiden oder behindert sind, und im Rahmen einer Arbeitstherapie vom Caritasverband sogenannte „Motivationszuwendungen“ erhalten – weshalb ihnen das Jobcenter an anderer Stelle Geld abzieht. Zu viel oder zu unrecht? Wie es scheint, sind alle Beteiligten vor allem eines: Opfer einer unklaren Rechtslage.
Weiterlesen: http://www.augsburger-allgemeine.de/neuburg/Hartz-IV-Empfaenger-klagen-id35214817.html
Anmerkung: Inzwischen hat das SG München, Urteil v. 28.07.2015 - S 42 AS 1231/15 – ein 1. Urteil gefällt: Die Motivationszuwendung ist kein Erwerbseinkommen iS von § 11 b Abs. 2 S. 1 SGBII. Bis zu einem mtl. Betrag von 100,- EUR bleibt das Einkommen als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 11 a Abs. 4 SGB II bei der Bemessung der Leistung unberücksichtigt, weil es die Lage des Hilfebedürftigen nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Arbeitslosengeld II ungerechtfertigt wäre.
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Willi S
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