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Berücksichtigungsfähigkeit einer Nutzungsentschädigung als Unterkunftskosten - für eine vorläufige Bewilligung gilt das Monatsprinzip
BSG, Urteile vom 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R u. B 14 AS 14/14 R
Anmerkungen zu B 14 AS 13/14 R vom Vertreter des Klägers RA Michael Loewy
Ist nach Auszug eines Mitgliedes aus der gemeinschaftlichen Wohnung der Bedarfsgemeinschaft durch die verbliebenen Mitglieder diesem eine Nutzungsentschädigung mit mietähnlichen Charakter zu entrichten, steht diese den Kosten der Unterkunft gleich. Hierzu ist auf den Inhalt der Vereinbarung abzustellen.
Steht ein mietähnlicher Charakter der Nutzungsentschädigung fest, ist sie in vollem Umfang den Unterkunftskosten zuzurechnen ist (vgl. SG Dresden, Urteil vom 30.05.2011 - S 3 AS 2611/09 - sowie sogar zur Sondersituation des Getrenntlebens im Hinblick auf § 1361 b Abs. 3 BGB: SG Potsdam, Beschluss vom 08.09.2009 - S 19 AS 2765/09 ER).
Anmerkungen zu B 14 AS 14/14 R vom Vertreter des Klägers RA Michael Loewy
Das BSG geht davon aus, dass vorläufige Leistungen dann nicht mehr eingeklagt werden können, wenn der Grund für die Vorläufigkeit entfallen ist (z. B. die erzielten Einnahmen stehen mitlerweile durch Zeitablauf fest). In diesem Fall besteht nur ein Anspruch auf Gewährung von endgültigen Leistungen, welche durch eine Klägeänderung durchgesetzt werden kann. Es wäre sodann auf die Gewährung von endgültigen Leistungen zu klagen. Das Jobcenter hat dann einen endgültigen und keinen vorläufigen Bescheid mehr zu erlassen.
Für die Gewährung eines vorläufigen Bescheides fehlt dem Kläger nach Auffassung des BSG das Rechtsschutzbedürfnis.
Auch gilt bei der Rückforderung von vorläufigen Leistungen das Monatsprinzip. Es müssen demnach die einzelnen Monate gegenüber gestellt werden und nicht der ganze Bedarfszeitraum. Ggf. sind Aushebungsbescheide für einzelne Monate zu erlassen.
Im Verfahren BSG B 14 AS 14/14 R haben wir uns in der Weise verglichen, dass das Jobcenter auf die Rückforderung der bereits anerkannten und dem Kläger im Rahmn der ALG II Bewilligung gewährten Nutzungsentschädigung verzichtet. Das Jobcenter hat diese demnach dem Grunde nach bereits anerkannt.
S. a. : Terminbericht BSG: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13954
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
Anmerkungen zu B 14 AS 13/14 R vom Vertreter des Klägers RA Michael Loewy
Ist nach Auszug eines Mitgliedes aus der gemeinschaftlichen Wohnung der Bedarfsgemeinschaft durch die verbliebenen Mitglieder diesem eine Nutzungsentschädigung mit mietähnlichen Charakter zu entrichten, steht diese den Kosten der Unterkunft gleich. Hierzu ist auf den Inhalt der Vereinbarung abzustellen.
Steht ein mietähnlicher Charakter der Nutzungsentschädigung fest, ist sie in vollem Umfang den Unterkunftskosten zuzurechnen ist (vgl. SG Dresden, Urteil vom 30.05.2011 - S 3 AS 2611/09 - sowie sogar zur Sondersituation des Getrenntlebens im Hinblick auf § 1361 b Abs. 3 BGB: SG Potsdam, Beschluss vom 08.09.2009 - S 19 AS 2765/09 ER).
Anmerkungen zu B 14 AS 14/14 R vom Vertreter des Klägers RA Michael Loewy
Das BSG geht davon aus, dass vorläufige Leistungen dann nicht mehr eingeklagt werden können, wenn der Grund für die Vorläufigkeit entfallen ist (z. B. die erzielten Einnahmen stehen mitlerweile durch Zeitablauf fest). In diesem Fall besteht nur ein Anspruch auf Gewährung von endgültigen Leistungen, welche durch eine Klägeänderung durchgesetzt werden kann. Es wäre sodann auf die Gewährung von endgültigen Leistungen zu klagen. Das Jobcenter hat dann einen endgültigen und keinen vorläufigen Bescheid mehr zu erlassen.
Für die Gewährung eines vorläufigen Bescheides fehlt dem Kläger nach Auffassung des BSG das Rechtsschutzbedürfnis.
Auch gilt bei der Rückforderung von vorläufigen Leistungen das Monatsprinzip. Es müssen demnach die einzelnen Monate gegenüber gestellt werden und nicht der ganze Bedarfszeitraum. Ggf. sind Aushebungsbescheide für einzelne Monate zu erlassen.
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S. a. : Terminbericht BSG: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13954
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Willi S
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