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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Jul 2018 - 8:21

des § 45 SGB 10 möglich.
Sozialgericht Berlin, Urt. v. 15.06.2018 - S 37 AS 153/18
Leitsatz ( Juris )
2. Eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB 2 zieht für die endgültige Berechnung eine Durchschnittsbildung aller im Bewilligungszeitraum erzielten Einkünfte nach sich. Für eine einschränkende Auslegung (Begrenzung auf schwankendes Erwerbseinkommen) ist angesichts des klaren Wortlauts der Norm und der Beratungen zum Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch kein Raum.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200923&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2382/
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