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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zwangsverrentung mit 63 wenn keine Aussicht auf eine Arbeit besteht B 14 AS 1/15 R 19. August 2015
Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die angefochtene Aufforderung des Klägers zur Rentenantragstellung rechtmäßig ist.
Die angefochtene Aufforderung ist nicht bereits erledigt und die Anfechtungsklage nach wie vor zulässig, nachdem der Beklagte gegen den Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 8.9.2014 Widerspruch eingelegt hat. Solange das auf dem Antrag des Beklagten vom 8.7.2013 beruhende Rentenverfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, begründet die angefochtene Aufforderung die Verfahrensführungsbefugnis des Beklagten für den Kläger im Rentenverfahren und besteht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Anfechtungsklage fort.
Der Beklagte kann sich für die Aufforderung des Klägers zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente auf die gesetzliche Ermächtigung in § 5 Abs 3 Satz 1 iVm § 12a SGB II stützen. Danach kann der SGB II-Leistungsträger, kommt der Leistungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen eines anderen Trägers nicht nach, ihn zur Beantragung dieser Leistungen auffordern und bei unterbliebener Mitwirkung für den Leistungsberechtigten den Antrag stellen. Zu den vorrangigen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge.
Die Voraussetzungen dieser mit der Verfassung vereinbarten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Der Kläger ist nach § 12a SGB II zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente verpflichtet und der Beklagte hat das bereits im Rahmen der Aufforderung zur Antragstellung eingeräumte Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch den Kläger ist iS des § 12a Satz 1 SGB II erforderlich, weil dies unabhängig von der Höhe der Rente aufgrund des Leistungsausschlusses bei Bezug einer Rente wegen Alters durch § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt. Eine Antragstellung durch den Kläger ist iS des § 12a Satz 1 SGB II erforderlich, weil Renten aus eigener Versicherung nur auf Antrag geleistet werden (§ 99 Abs 1 SGB VI). Der Verpflichtung des Klägers steht die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht entgegen, weil keiner der in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Im Rahmen seiner Ermessensausübung hinsichtlich des Ob einer Aufforderung zur Antragstellung hat sich der Beklagte mit den vom Kläger gegen eine vorzeitige Renteninanspruchnahme vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Andere Gründe, weshalb vom gesetzlichen Regelfall, der vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres den Vorrang vor dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einzuräumen, abgewichen werden könnte, hat der Beklagte nicht erkennen können. Sie drängen sich auch dem Senat nicht auf, zumal die vorzeitige Altersrente trotz der mit ihr verbundenen Rentenabschläge erheblich höher als der Alg II-Bedarf des Klägers ist, weshalb er durch deren Bezug nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII würde. Auf eine etwaige künftige Hilfebedürftigkeit des Klägers und seiner Ehefrau bei Bezug von Regelaltersrenten kommt es im Zeitpunkt seiner Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nicht an.
SG Duisburg - S 55 AS 4434/12 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 886/14 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 1/15 R -
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015
Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern rechtmäßig
Der im März 1950 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bezog mit seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II vom beklagten Jobcenter. Er konnte in den letzten Jahren nicht mehr in Arbeit vermittelt werden. Seine rentenrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar: Mit Vollendung seines 63. Lebensjahres kann der Kläger eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen, die nach der gesetzlichen Regelung für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % zu kürzen ist. Erst zum 1. August 2015 erfüllt er die Voraussetzungen für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente. Diese beträgt nach einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 31. Mai 2011 monatlich 924,66 Euro.
http://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B-14-AS-115-R_Vorzeitige-Verrentung-von-SGB-II-Leistungsbeziehern-rechtmaessig.news21473.htm
Willi S
Die angefochtene Aufforderung ist nicht bereits erledigt und die Anfechtungsklage nach wie vor zulässig, nachdem der Beklagte gegen den Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 8.9.2014 Widerspruch eingelegt hat. Solange das auf dem Antrag des Beklagten vom 8.7.2013 beruhende Rentenverfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, begründet die angefochtene Aufforderung die Verfahrensführungsbefugnis des Beklagten für den Kläger im Rentenverfahren und besteht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Anfechtungsklage fort.
Der Beklagte kann sich für die Aufforderung des Klägers zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente auf die gesetzliche Ermächtigung in § 5 Abs 3 Satz 1 iVm § 12a SGB II stützen. Danach kann der SGB II-Leistungsträger, kommt der Leistungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen eines anderen Trägers nicht nach, ihn zur Beantragung dieser Leistungen auffordern und bei unterbliebener Mitwirkung für den Leistungsberechtigten den Antrag stellen. Zu den vorrangigen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge.
Die Voraussetzungen dieser mit der Verfassung vereinbarten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Der Kläger ist nach § 12a SGB II zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente verpflichtet und der Beklagte hat das bereits im Rahmen der Aufforderung zur Antragstellung eingeräumte Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch den Kläger ist iS des § 12a Satz 1 SGB II erforderlich, weil dies unabhängig von der Höhe der Rente aufgrund des Leistungsausschlusses bei Bezug einer Rente wegen Alters durch § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt. Eine Antragstellung durch den Kläger ist iS des § 12a Satz 1 SGB II erforderlich, weil Renten aus eigener Versicherung nur auf Antrag geleistet werden (§ 99 Abs 1 SGB VI). Der Verpflichtung des Klägers steht die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht entgegen, weil keiner der in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Im Rahmen seiner Ermessensausübung hinsichtlich des Ob einer Aufforderung zur Antragstellung hat sich der Beklagte mit den vom Kläger gegen eine vorzeitige Renteninanspruchnahme vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Andere Gründe, weshalb vom gesetzlichen Regelfall, der vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres den Vorrang vor dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einzuräumen, abgewichen werden könnte, hat der Beklagte nicht erkennen können. Sie drängen sich auch dem Senat nicht auf, zumal die vorzeitige Altersrente trotz der mit ihr verbundenen Rentenabschläge erheblich höher als der Alg II-Bedarf des Klägers ist, weshalb er durch deren Bezug nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII würde. Auf eine etwaige künftige Hilfebedürftigkeit des Klägers und seiner Ehefrau bei Bezug von Regelaltersrenten kommt es im Zeitpunkt seiner Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nicht an.
SG Duisburg - S 55 AS 4434/12 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 886/14 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 1/15 R -
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015
- B 14 AS 1/15 R -
Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern rechtmäßigInanspruchnahme vorzeitiger Altersrente führt zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II
Die Verpflichtung für einen Bezieher von SGB II-Leistungen einen Antrag auf vorzeitige Altersrente stellen zu müssen, kann rechtmäßig sein. Dies entschied das Bundessozialgericht und verwies darauf, dass die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente erforderlich sein kann, um der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entgegenzuwirken.Der im März 1950 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bezog mit seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II vom beklagten Jobcenter. Er konnte in den letzten Jahren nicht mehr in Arbeit vermittelt werden. Seine rentenrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar: Mit Vollendung seines 63. Lebensjahres kann der Kläger eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen, die nach der gesetzlichen Regelung für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % zu kürzen ist. Erst zum 1. August 2015 erfüllt er die Voraussetzungen für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente. Diese beträgt nach einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 31. Mai 2011 monatlich 924,66 Euro.
Jobcenter verlangt von Kläger vorzeitige Beantragung von Altersrente
Das beklagte Jobcenter forderte den Kläger unter Hinweis auf dessen durch § 12 a SGB II konkretisierte Selbsthilfeverpflichtung im September 2012 auf, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente beginnend ab Vollendung seines 63. Lebensjahres beim Rentenversicherungsträger - Deutsche Rentenversicherung Rheinland - zu stellen. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Die Vorinstanzen hielten seine Aufforderung zur Antragstellung, die als Verwaltungsakt erfolgt sei, durch das Jobcenter für rechtmäßig.Jobcenter stellt eigenmächtig für Kläger Antrag auf vorzeitige Altersrente
Während des gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung laufenden Klageverfahrens hat das Jobcenter am 8. Juli 2013 unter Berufung auf § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II für den Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt. Gegen den wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers erteilten ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers hat das Jobcenter während des Revisionsverfahrens Widerspruch eingelegt.Gesetzliche Voraussetzungen für Rentenantragstellung erfüllt
Das Bundessozialgericht hat auf die Revision des Klägers am 19. August 2015 entschieden, dass die angefochtene Aufforderung zur Rentenantragstellung rechtmäßig ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 a SGB II) sind erfüllt. Danach kann der SGB II-Leistungsträger der Leistungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen eines anderen Trägers nicht nach, ihn zur Beantragung dieser Leistungen auffordern und bei unterbliebener Mitwirkung für den Leistungsberechtigten den Antrag stellen. Zu den vorrangigen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch den Kläger ist erforderlich, weil dies zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt. Der Verpflichtung des Klägers steht die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht entgegen, weil keiner der in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Im Rahmen seiner Ermessensausübung hinsichtlich des Ob einer Aufforderung zur Antragstellung hat sich der Beklagte mit den vom Kläger gegen eine vorzeitige Renteninanspruchnahme vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und andere Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der vorzeitigen Inanspruchnahme nicht erkennen können. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Sie drängen sich auch für den Senat nicht auf, zumal die vorzeitige Altersrente trotz der Abschläge erheblich höher als der Arbeitslosengeld II-Bedarf des Klägers ist, weshalb er durch deren Bezug nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII würde.http://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B-14-AS-115-R_Vorzeitige-Verrentung-von-SGB-II-Leistungsbeziehern-rechtmaessig.news21473.htm
Willi S
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