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Mietschulden i. S. v. § 22 Abs. 8 SGB II - nicht kostenangemessene Unterkunft - Eigentümer d. Wohnung wünscht keine Fortsetzung d. Mietverhältnisses
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2015 - L 32 AS 1579/15 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Die Eigentümer der Wohnung haben erklärt, dass sie nicht bereit sind, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die Mietschulden ausgeglichen werden. Damit ist die Übernahme der Schulden zur Befriedigung des Vermieters nicht zur nachhaltigen Sicherung der Unterkunft oder zur Abwendung einer Wohnungslosigkeit notwendig im Sinne von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II.
2. Die Übernahme der Schulden ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich um eine nicht kostenangemessene Unterkunft handelt ( Urteil des BSG, vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179236&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1866/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Die Eigentümer der Wohnung haben erklärt, dass sie nicht bereit sind, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die Mietschulden ausgeglichen werden. Damit ist die Übernahme der Schulden zur Befriedigung des Vermieters nicht zur nachhaltigen Sicherung der Unterkunft oder zur Abwendung einer Wohnungslosigkeit notwendig im Sinne von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II.
2. Die Übernahme der Schulden ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich um eine nicht kostenangemessene Unterkunft handelt ( Urteil des BSG, vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179236&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1866/
Willi S
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