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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 17 Aug 2015 - 12:12

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2015 - L 32 AS 1579/15 B ER - rechtskräftig




Leitsätze ( Autor )

1. Die Eigentümer der Wohnung haben erklärt, dass sie nicht bereit sind, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die Mietschulden ausgeglichen werden. Damit ist die Übernahme der Schulden zur Befriedigung des Vermieters nicht zur nachhaltigen Sicherung der Unterkunft oder zur Abwendung einer Wohnungslosigkeit notwendig im Sinne von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II.

2. Die Übernahme der Schulden ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich um eine nicht kostenangemessene Unterkunft handelt ( Urteil des BSG, vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179236&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1866/

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