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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Zusicherung im Eilververfahren für die Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung, wenn der Umzug nicht erforderlich war

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Keine Zusicherung im Eilververfahren für die Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung, wenn der Umzug nicht erforderlich war  Empty Keine Zusicherung im Eilververfahren für die Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung, wenn der Umzug nicht erforderlich war

Beitrag von Willi Schartema Mi 3 Apr 2013 - 11:23

Dass ist die Rechtsauffassung des LSG NRW, Beschluss vom vom 22.03.2013 - L 2 AS 2299/12 B.


Eigene Leitsätze


Keine Erteilung der
Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II im Eilververfahren für die Kosten
der Unterkunft der neuen Wohnung, denn auch bei bevorstehender Geburt
eines zweiten Kindes war der Umzug nicht erforderlich.


Ein
Neugeborenes kann im - 26 qm großem Schlafzimmer der Mutter schlafen,
eine andere Raumaufteilung war auch möglich. Das die Antragsteller die
bisherige Wohnung bereits gekündigt hatten, führt nicht dazu, den Umzug
als erforderlich anzusehen.



Ein wirtschaftlich
denkender Nichtleistungsempfänger würde sich bei Abwägung für den
Verbleib in der bisherigen Wohnung entscheiden, da beide Wohnungen drei
Zimmer hätten, aber für die neue Wohnung ca. 130 Euro mehr zu zahlen sei
als für die bisherige.



Begründung:


Zwar besteht für einen
Leistungsberechtigten, der eine neue Wohnung anmieten möchte, regelmäßig
die Notwendigkeit, eine zügige Entscheidung zu treffen, damit die
Wohnung nicht ggf. anderweitig vermietet wird.


Dies allein führt jedoch
nicht zu einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Zusicherung,
weil deren Erteilung keine (notwendige) Voraussetzung für den Abschluss
des Mietvertrages darstellt.


Dem
Leistungsberechtigten ist es auch ohne Zusicherung des Leistungsträgers
tatsächlich und rechtlich möglich, die von ihm begehrte Wohnung
anzumieten. Da der Leistungsberechtigte in seiner Handlungsfreiheit
somit vom Verhalten des Antragsgegners unabhängig ist, droht durch die
Versagung der Zusicherung als solcher keine Verletzung in eigenen
Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr
beseitigt werden könnte (LSG NRW Beschluss vom 27.9.2012 - L 12 AS
1350/12 B ER; SG Chemnitz Beschluss vom 26.07.2012 - S 14 AS 3078/12 ER:
Zusicherung ist vorläufiger Regelung nicht zugänglich;


anderer Auffassung LSG NRW Beschluss v. 14.06.2011 - L 7 AS 430/11 B.


Zwischen der Erteilung
der Zusicherung und der Übernahme der Mietaufwendungen für die neue
Wohnung besteht auch kein zwingender Zusammenhang im Sinne einer
conditio sine qua non.



Vielmehr ist es für die
Bestimmung der Höhe der (nach erforderlichem Umzug) zu erbringenden
Mietkosten im Kern ohne Belang, ob eine Zusicherung vorliegt oder nicht,
weil die Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II keine
Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der angemessenen Kosten der
neuen Unterkunft ist (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R Rn. 27
m.w.N.).


Ist der Umzug i.S.v.
§ 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erforderlich und sind die Kosten der neuen
Unterkunft angemessen, sind diese Kosten vom Leistungsträger auch dann
zu zahlen, wenn eine Zusicherung nicht vorliegt.


Das in § 22 Abs. 2 SGB
II normierte Zusicherungsverfahren ist für den späteren
Leistungsanspruch damit nicht konstitutiv sondern hat allein eine
Aufklärungs- und Warnfunktion, deren Ziel es zugunsten des
Leistungsberechtigten und der Allgemeinheit ist, den
Leistungsberechtigten vor einem unüberlegten Vorgehen zu schützen, also
zu verhindern, dass er in eine Notlage gerät, weil er eine neue Wohnung
mietet, deren Kosten der Leistungsträger gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II
nicht übernimmt (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R Rn. 17).


Jedenfalls dann,
wenn der Leistungsträger die begehrte Zusicherung verweigert, weil er
die neue Wohnung für zu teuer erachtet, obliegt es der Entscheidung des
Leistungsberechtigten, ob er - trotz des dadurch erkennbaren
Kostenrisikos - dennoch umzieht oder in der "alten" Wohnung verbleibt,
bis der Leistungsträger sein "Einverständnis" mit einer begehrten neuen
Wohnung erklärt.


So haben es die
Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren gehalten und letztlich eine
andere als die zunächst begehrte Wohnung angemietet.


Weder ist es Aufgabe des
Eilrechtsschutzes, dem Leistungsberechtigten die Entscheidung über den
Abschluss des Mietvertrages über eine vom Leistungsträger für zu teuer
erachtete Wohnung zu erleichtern noch kann das Eilverfahren hier
überhaupt eine echte Hilfestellung leisten.


Da im Eilverfahren in
aller Regel keine abschließende, sondern lediglich eine summarische
Prüfung von Tatbestandsmerkmalen erfolgt, würde diese nur vorläufige
Entscheidung das Risiko des Wohnungswechsels für den
Leistungsberechtigten nicht beseitigen.


Die mit der Zusicherung
verfolgte Planungssicherheit dahingehend, ob die neue Wohnung angemessen
ist und deren Kosten vom Leistungsträger damit dauerhaft in voller Höhe
übernommen werden (vgl. BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R Rn.
19), könnte durch eine - nur vorläufig geltende - Entscheidung im
Eilverfahren ohnehin nicht erzielt werden (LSG NRW Beschluss vom
27.9.2012 - L 12 AS 1350/12 B ER).


Rechtstipps:
1. Ein
Umzug ist erforderlich, wenn die bisherige Unterkunft den
Unterkunftsbedarf nicht mehr ausreichend deckt, so zB bei bevorstehender
Geburt eines Kindes (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.08.2007 - L
28 B 1389/07 AS ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 07.05.2009
- L 8 AS 87/08).



2. Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2012 - L 12 AS 1350/12 B ER und
- L 12 AS 1351/12 B, rechtskräftig, veröffentlicht unter Punkt 1.3 im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW/ 11/2013.



1. Selbst wenn die
Zusicherung für die neue Wohnung im Eilverfahren vorläufig erteilt
würde, trägt die Antragstellerin das volle Risiko einer anderweitigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren (vgl. LSG NRW, Beschluss vom
17.01.2011 - L AS 1914/10 B ER).

2. Zwar wird eine leer stehende
Wohnung nur für begrenzte Zeit vom Vermieter zur Verfügung gestellt,
gleichwohl entstehen durch die fehlende Zusicherung keine
unwiederbringlichen Nachteile, denn bei der Zusicherung bei § 22 Abs. 4
SGB II handelt es sich lediglich um eine Obliegenheit.
Ihre Erteilung ist für die Übernahme künftiger Mietzahlungen nicht Voraussetzung.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/keine-zusicherung-im-eilververfahren.html

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