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Regelungen der Unbilligkeitsverordnung sind nicht abschließend
SG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2014, S 12 AS 6164/14 ER
Leitsatz ( Juris )
Die Aufforderung, vorrangige Sozialleistungen gemäß § 12a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beantragen, setzt eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers voraus. Enthält das Aufforderungsschreiben keine Ausführungen, die erkennen lassen, dass der Leistungsträger die Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens erfüllt, so liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Dies hat die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Folge, den von ihm gestellten Leistungsantrag zurückzunehmen.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/3099315/?LISTPAGE=1211600
Rechtstipp: Termintipp des BSG: Vorzeitige Verrentung gegen den Willen von SGB II-Leistungsbeziehern?
http://www.bsg.bund.de/DE/03_Presse/01_Termin_Tipp/Termin_Tipp_Texte/12_15.html;jsessionid=AB8203414DF2D8A7E3D3848A4BDE3056.2_cid380?nn=3461722
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1866/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Die Aufforderung, vorrangige Sozialleistungen gemäß § 12a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beantragen, setzt eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers voraus. Enthält das Aufforderungsschreiben keine Ausführungen, die erkennen lassen, dass der Leistungsträger die Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens erfüllt, so liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Dies hat die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Folge, den von ihm gestellten Leistungsantrag zurückzunehmen.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/3099315/?LISTPAGE=1211600
Rechtstipp: Termintipp des BSG: Vorzeitige Verrentung gegen den Willen von SGB II-Leistungsbeziehern?
http://www.bsg.bund.de/DE/03_Presse/01_Termin_Tipp/Termin_Tipp_Texte/12_15.html;jsessionid=AB8203414DF2D8A7E3D3848A4BDE3056.2_cid380?nn=3461722
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Willi S
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