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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosen, die mit Erreichen des Rentenalters vom Hartz-IV-Bezug zur Grundsicherung im Alter überwechseln, bleibt von einem Nebeneinkommen weniger übrig. Die entsprechenden Regelungen sind gerechtfertigt und daher nicht gleichheitswidrig.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Arbeitslosen, die mit Erreichen des Rentenalters vom Hartz-IV-Bezug zur Grundsicherung im Alter überwechseln, bleibt von einem Nebeneinkommen weniger übrig. Die entsprechenden Regelungen sind gerechtfertigt und daher nicht gleichheitswidrig.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Arbeitslosen, die mit Erreichen des Rentenalters vom Hartz-IV-Bezug zur Grundsicherung im Alter überwechseln, bleibt von einem Nebeneinkommen weniger übrig. Die entsprechenden Regelungen sind gerechtfertigt und daher nicht gleichheitswidrig.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Arbeitslosen, die mit Erreichen des Rentenalters vom Hartz-IV-Bezug zur Grundsicherung im Alter überwechseln, bleibt von einem Nebeneinkommen weniger übrig. Die entsprechenden Regelungen sind gerechtfertigt und daher nicht gleichheitswidrig.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Apr 2018 - 10:11

BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
Leitsatz ( Redakteur )
Kurzfassung:
Dass ihr Erwerbseinkommen im Sozialhilfebezug infolge geringerer gesetzlicher Freibeträge in größerem Umfang berücksichtigt worden ist als zuvor im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, ist durch den Gesetzgeber beabsichtigt und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Darin liegt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters noch folgt daraus eine mittelbare Diskriminierung von Frauen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15166
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
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