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Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung; Zulässigkeit der Leistungsklage
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.07.2015 - L 16 AS 118/15
Leitsätze ( Juris )
1. Gegenstand einer gegen eine Versagensentscheidung gemäß § 66 SGB I gerichteten Klage ist nicht der materielle Anspruch, sondern der Streit über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.
2. Die Leistungsklage ist daneben nur zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen entweder festgestellt oder abschließend verneint werden können, nicht aber, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind.
3. Die Nachholung der Mitwirkung im Klageverfahren begründet lediglich einen Anspruch nach § 67 SGB I, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Versagensbescheids.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179571&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
1. Gegenstand einer gegen eine Versagensentscheidung gemäß § 66 SGB I gerichteten Klage ist nicht der materielle Anspruch, sondern der Streit über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.
2. Die Leistungsklage ist daneben nur zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen entweder festgestellt oder abschließend verneint werden können, nicht aber, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind.
3. Die Nachholung der Mitwirkung im Klageverfahren begründet lediglich einen Anspruch nach § 67 SGB I, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Versagensbescheids.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179571&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
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