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Sozialhilferecht: Berücksichtigung von Vermögen bei der Bedarfsermittlung; darlehensweise Leistungsgewährung; Verwertbarkeit von Vermögen in Form eines Grundbesitzes
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 03.09.2013 - S 20 SO 170/12
Zur Gewährung von Sozialhilfe als Zuschuss statt als Darlehen gegen dingliche Sicherung
Leitsatz ( Autor )
1. Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe als nichtrückzahlungspflichtiger Zuschuss – anstatt des gegen dingliche Sicherung bewilligten Darlehens.
2. Denn sie hat Vermögen in Form des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz, der Einsatz des Miteigentumsanteils bedeutet auch keine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163590&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1863/
Willi S
Zur Gewährung von Sozialhilfe als Zuschuss statt als Darlehen gegen dingliche Sicherung
Leitsatz ( Autor )
1. Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe als nichtrückzahlungspflichtiger Zuschuss – anstatt des gegen dingliche Sicherung bewilligten Darlehens.
2. Denn sie hat Vermögen in Form des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz, der Einsatz des Miteigentumsanteils bedeutet auch keine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163590&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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