Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen

Nach unten

„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen Empty „ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen

Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Jul 2015 - 11:13

(ersatzweise Rentenantragstellung) vom 16.10.2014 handelt es sich hingegen nicht um einen VA. Aufgrund dessen ist vorliegend nur die sog. Sicherungsanordnung zulässig. Das SG hat den Antrag der Ast dahingehend ausgelegt, dass der Ag verpflichtet wird, den Antrag auf vorzeitige Rente, den er mit Schreiben vom 16.10.2014 bei der DRV gestellt hat, zurückzunehmen.

S. a. dazu RAin Corinna Unger, Gera, im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 07/2015



Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn die Ast einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rücknahme des Rentenantrags hat. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht.

Vorliegend wird das Recht der Ast, nämlich den Zeitpunkt der Beantragung der Rente selbst zu bestimmen, beeinträchtigt. Ohne Erlass der Sicherungsanordnung besteht die Gefahr, dass die Ast dieses Recht nicht mehr ausüben kann. Sie hat daher Anspruch darauf, dass der vom Ag gestellte Rentenantrag bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht bearbeitet wird, insbesondere kein Rentenbescheid erlassen wird. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II.

Da es an einer wirksamen Aufforderung fehlt, ist die Rentenantragstellung durch den Ag rechtswidrig. Der Ag hat vorliegend von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente steht im Ermessen des Leistungsträgers. Dieser hat das Ermessen nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Vorliegend hat der Ag lediglich pauschal dargelegt, dass eine Abwägung mit seinem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen die Beantragung der vorzeitigen Rente zumutbar mache. Eine Entscheidung im Einzelfall ist vorliegend allerdings nicht getroffen worden. Der Ag hat die für die Ermessensabwägung relevanten Verhältnisse nicht ermittelt und damit nicht in der Ermessensabwägung berücksichtigt. Aufgrund dessen durfte der Ag nicht anstelle der Ast gemäß § 5 Abs. 3 SGB II den Rentenantrag stellen.

Es besteht ein Anordnungsgrund, da anderenfalls das Recht der Ast auf Selbstbestimmung des Zeitpunktes der Rentenantragstellung gefährdet wäre.

Der Praxistipp

Eine positive Entscheidung, die deutlich macht, welches Rechtsmittel zu wählen ist. Bereits in den Ausgaben 4/2014 und 12/2014 des Infobriefs SGB II wurde auf die - auch weiterhin höchst aktuelle - Problematik der „Zwangsverrentung" eingegangen. Und wieder wird deutlich, dass zwingend Ermessen auszuüben ist - und es hierfür nicht ausreichend ist, die Unbilligkeitsverordnung abzudrucken.Es soll an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass eine Versagung nach § 66 SGB I oder Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III bei unterlassener Antragstellung des Mandanten unzulässig ist.

Handeln Sie schnell, denn wird die vorgezogene Altersrente bestandskräftig bewilligt, dürften Leistungen nach dem SGB II wegen § 7 Abs. 4 SGB II nicht mehr zustehen. „

RAin Corinna Unger, Gera

Anmerkung: ebenso SG Potsdam, Beschluss vom 29.08.2014 - S 19 AS 1797/14 und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 - L 2 AS 520/14 B ER - wonach bei der Entscheidung des Jobcenters über die Aufforderung eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres zu stellen, das Jobcenter in die dazu erforderliche Ermessensentscheidung nicht nur die Fallgruppen einzubeziehen hat, die sich aus der Unbilligkeitsverordnung ergeben, sondern auch weitere relevante Aspekte einzubeziehen, die im Einzelfall gegen eine vorzeitige Verrentung sprechen könnten.

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung!!! Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER -
» Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung!!! Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER -
» Hartz IV-Empfänger dürfen auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 203/10 R -
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Leistungsbewilligung - Aufforderung zur Angabe von Vermögen - Bestimmtheit - Leistungserstattung bei endgültiger Entscheidung - keine teilweise Vorläufigkeit - keine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und
» Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren erledigt sich bei nachfolgender Klageerhebung.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten