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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen
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„ Die Entscheidung bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelte es sich unstreitig um einen VA (BSG, Beschl. v. 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B). Dieser hat sich allerdings nunmehr durch Zeitablauf erledigt. Beim Schreiben des Ag an den Beigeladen
(ersatzweise Rentenantragstellung) vom 16.10.2014 handelt es sich hingegen nicht um einen VA. Aufgrund dessen ist vorliegend nur die sog. Sicherungsanordnung zulässig. Das SG hat den Antrag der Ast dahingehend ausgelegt, dass der Ag verpflichtet wird, den Antrag auf vorzeitige Rente, den er mit Schreiben vom 16.10.2014 bei der DRV gestellt hat, zurückzunehmen.
S. a. dazu RAin Corinna Unger, Gera, im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 07/2015
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn die Ast einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rücknahme des Rentenantrags hat. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Vorliegend wird das Recht der Ast, nämlich den Zeitpunkt der Beantragung der Rente selbst zu bestimmen, beeinträchtigt. Ohne Erlass der Sicherungsanordnung besteht die Gefahr, dass die Ast dieses Recht nicht mehr ausüben kann. Sie hat daher Anspruch darauf, dass der vom Ag gestellte Rentenantrag bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht bearbeitet wird, insbesondere kein Rentenbescheid erlassen wird. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
Da es an einer wirksamen Aufforderung fehlt, ist die Rentenantragstellung durch den Ag rechtswidrig. Der Ag hat vorliegend von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente steht im Ermessen des Leistungsträgers. Dieser hat das Ermessen nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Vorliegend hat der Ag lediglich pauschal dargelegt, dass eine Abwägung mit seinem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen die Beantragung der vorzeitigen Rente zumutbar mache. Eine Entscheidung im Einzelfall ist vorliegend allerdings nicht getroffen worden. Der Ag hat die für die Ermessensabwägung relevanten Verhältnisse nicht ermittelt und damit nicht in der Ermessensabwägung berücksichtigt. Aufgrund dessen durfte der Ag nicht anstelle der Ast gemäß § 5 Abs. 3 SGB II den Rentenantrag stellen.
Es besteht ein Anordnungsgrund, da anderenfalls das Recht der Ast auf Selbstbestimmung des Zeitpunktes der Rentenantragstellung gefährdet wäre.
Der Praxistipp
Eine positive Entscheidung, die deutlich macht, welches Rechtsmittel zu wählen ist. Bereits in den Ausgaben 4/2014 und 12/2014 des Infobriefs SGB II wurde auf die - auch weiterhin höchst aktuelle - Problematik der „Zwangsverrentung" eingegangen. Und wieder wird deutlich, dass zwingend Ermessen auszuüben ist - und es hierfür nicht ausreichend ist, die Unbilligkeitsverordnung abzudrucken.Es soll an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass eine Versagung nach § 66 SGB I oder Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III bei unterlassener Antragstellung des Mandanten unzulässig ist.
Handeln Sie schnell, denn wird die vorgezogene Altersrente bestandskräftig bewilligt, dürften Leistungen nach dem SGB II wegen § 7 Abs. 4 SGB II nicht mehr zustehen. „
RAin Corinna Unger, Gera
Anmerkung: ebenso SG Potsdam, Beschluss vom 29.08.2014 - S 19 AS 1797/14 und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 - L 2 AS 520/14 B ER - wonach bei der Entscheidung des Jobcenters über die Aufforderung eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres zu stellen, das Jobcenter in die dazu erforderliche Ermessensentscheidung nicht nur die Fallgruppen einzubeziehen hat, die sich aus der Unbilligkeitsverordnung ergeben, sondern auch weitere relevante Aspekte einzubeziehen, die im Einzelfall gegen eine vorzeitige Verrentung sprechen könnten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/
Willi S
S. a. dazu RAin Corinna Unger, Gera, im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 07/2015
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn die Ast einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rücknahme des Rentenantrags hat. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Vorliegend wird das Recht der Ast, nämlich den Zeitpunkt der Beantragung der Rente selbst zu bestimmen, beeinträchtigt. Ohne Erlass der Sicherungsanordnung besteht die Gefahr, dass die Ast dieses Recht nicht mehr ausüben kann. Sie hat daher Anspruch darauf, dass der vom Ag gestellte Rentenantrag bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht bearbeitet wird, insbesondere kein Rentenbescheid erlassen wird. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
Da es an einer wirksamen Aufforderung fehlt, ist die Rentenantragstellung durch den Ag rechtswidrig. Der Ag hat vorliegend von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente steht im Ermessen des Leistungsträgers. Dieser hat das Ermessen nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Vorliegend hat der Ag lediglich pauschal dargelegt, dass eine Abwägung mit seinem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen die Beantragung der vorzeitigen Rente zumutbar mache. Eine Entscheidung im Einzelfall ist vorliegend allerdings nicht getroffen worden. Der Ag hat die für die Ermessensabwägung relevanten Verhältnisse nicht ermittelt und damit nicht in der Ermessensabwägung berücksichtigt. Aufgrund dessen durfte der Ag nicht anstelle der Ast gemäß § 5 Abs. 3 SGB II den Rentenantrag stellen.
Es besteht ein Anordnungsgrund, da anderenfalls das Recht der Ast auf Selbstbestimmung des Zeitpunktes der Rentenantragstellung gefährdet wäre.
Der Praxistipp
Eine positive Entscheidung, die deutlich macht, welches Rechtsmittel zu wählen ist. Bereits in den Ausgaben 4/2014 und 12/2014 des Infobriefs SGB II wurde auf die - auch weiterhin höchst aktuelle - Problematik der „Zwangsverrentung" eingegangen. Und wieder wird deutlich, dass zwingend Ermessen auszuüben ist - und es hierfür nicht ausreichend ist, die Unbilligkeitsverordnung abzudrucken.Es soll an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass eine Versagung nach § 66 SGB I oder Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III bei unterlassener Antragstellung des Mandanten unzulässig ist.
Handeln Sie schnell, denn wird die vorgezogene Altersrente bestandskräftig bewilligt, dürften Leistungen nach dem SGB II wegen § 7 Abs. 4 SGB II nicht mehr zustehen. „
RAin Corinna Unger, Gera
Anmerkung: ebenso SG Potsdam, Beschluss vom 29.08.2014 - S 19 AS 1797/14 und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 - L 2 AS 520/14 B ER - wonach bei der Entscheidung des Jobcenters über die Aufforderung eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres zu stellen, das Jobcenter in die dazu erforderliche Ermessensentscheidung nicht nur die Fallgruppen einzubeziehen hat, die sich aus der Unbilligkeitsverordnung ergeben, sondern auch weitere relevante Aspekte einzubeziehen, die im Einzelfall gegen eine vorzeitige Verrentung sprechen könnten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/
Willi S
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